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(Nr. 111.) Ministerialbekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung.
Auf Grund der Bundesratsbekanntmachung vom 10. Juni ds. Is. (Reichs-
Gesetzblatt S. 331) bestimmen wir:
1.
In der Zeit vom 1. bis 4. Juli 1915 findet eine Erhebung der Ernte-
flächen beim feldmäßigen Anbau von Winter= und Sommerweizen, Spelz-Dinkel,
Fesen= sowie Emer und Einkorn (Winter= und Sommerfrucht), Winter= und
Sommerroggen, Gerste (Winter= und Sommergerste), Menggetreide, Mischfrucht,
Hafer und Kartoffeln durch Befragung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellver-
treter statt.
2.
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise, die Ausführung liegt den Gemeinde-
vorständen ob.
3.
Zum Zwecke der Erhebung werden von den Gemeindevorständen an die In—
haber solcher Betriebe, die von der Erhebung betroffen werden, Fragebogen hinaus-
gegeben.
Die Gemeindevorstände stellen die Angaben, mit denen die Fragebogen aus-
gefüllt sind, in Ortslisten zusammen.
4.
Die Gemeindevorstände oder die von ihnen beauftragten Personen sind befugt,
zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur
Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich
der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von
den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen.
5.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung verpflichtet sind, nicht oder
wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu