(Ernteflächenerhebung.) 169
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Betriebs-
inhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu
denen sie auf Grund dieser Verordnung verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder
unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
6.
Den Gemeindevorständen werden die nötigen Drucksachen (Fragebogen und
Ortslisten) durch die Großherzoglichen Bezirksdirektoren übersendet.
7.
Die Gemeindevorstände haben die Fragebogen spätestens am 30. Juni hinaus-
zugeben und spätestens am 5. Juli einzusammeln. Danach sind die Angaben aus
den Fragebogen in die Ortslisten zu übertragen, diese aufzurechnen und mit der
Bescheinigung zu versehen, daß sämtliche zur Angabe verpflichteten Betriebsinhaber
ihre Angaben gemacht haben. Die so abgeschlossenen Ortslisten sind spätestens
am 10. Juli 1915 an den Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden.
8
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben die Ortslisten nachzurechnen
und die Angaben gemeindeweise in eine Zusammenstellung einzutragen. Diese
Zusammenstellung ist spätestens am 24. Juli an das Thüringische Statistische
Amt in Weimar einzusenden.
9.
Das Thüringische Statistische Amt wird mit der Aufrechnung der Zu-
sammenstellungen der Großherzoglichen Bezirksdirektoren beauftragt und hat die
Zusammenstellung des Ergebnisses bis zum 5. August ds. Is. dem Kaiserlichen
Statistischen Amt in Berlin einzusenden.
Weimar, den 17. Juni 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
AUnteutsch.
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