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(Nr. 116.) Ministerialverordnung vom 24. Juni 1915 über das Einsammeln der Himbeeren
und Heidelbeeren.
1. Die Vorschriften der Ministerialverordnung vom 7. Januar 1874 (Regierungs-
blatt S. 85) über das Einsammeln der Preißelbeeren und Haselnüsse finden auch
auf das Einsammeln der Himbeeren und Heidelbeeren Anwendung.
2. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, hinsichtlich der Art des
Einsammelns weitere Vorschriften zu erlassen.
Weimar, den 24. Juni 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 117.) Ministerialverordnung vom 26. Juni 1915 über die Wiederabgabe frischen
Weizenbrotes.
Das Verbot in § 2 der Verordnung vom 3. Februar 1915 (Regierungsblatt
S. 17) über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl wird auf-
gehoben.
Die Abgabe frischen Weizenbrotes ist damit wieder gestattet.
Weimar, den 26. Juni 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 118.) Ministerialbekanntmachung über den zweiten Nachtrag zur Deutschen Arznei-
taxe 1914.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Juni 1915 einen zweiten Nach-
trag zu der Deutschen Arzneitaxe 1914 genehmigt.
Der Nachtrag tritt an die Stelle des Nachtrags, der durch Bundesrats-
beschluß vom 17. Dezember 1914 genehmigt worden ist (Ministerialbekanntmachung
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