176 (Brotgetreide und Mehl.)
8 3.
Zuständige Behörde im Sinne der 88 3, 4, 9 Ziffer 4, 31, 37, 38, 58
der Bundesratsverordnung ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
84.
Landesvermittelungsstelle (§ 59 Abs. 2 der Bundesratsverordnung) ist das
Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern.
Die Landesvermittelungsstelle kann
1. die von der Reichsverteilungsstelle festgesetzten Bedarfsanteile der Kom-
munalverbände des Großherzogtums innerhalb des Gesamtbedarfsanteils
für das Großherzogtum anderweit festsetzen,
2. die von der Reichsgetreidestelle festgesetzten, aus den Kommunalverbänden
abzuliefernden Mengen anderweit auf die Kommunalverbände verteilen
und die Ablieferungstermine verschieben,
3. vorbehaltlich der Rückerstattung auch innerhalb des Bedarfsanteils eines
Kommunalverbandes die Lieferung von Brotgetreide oder Mehl an einen
anderen Kommunalverband des Großherzogtums oder den Austausch von
Roggen oder Roggenmehl gegen Weizen oder Weizenmehl unter den
Kommunalverbänden anordnen,
4. über die Regelung des Verbrauchs der Kommunalverbände oder Gemeinden
Anordnungen erlassen.
8 6.
Anordnungen im Sinne der 88 47—49 und 52 der Bundesratsverordnung
erläßt im Kommunalverband der Großherzogliche Bezirksdirektor, in der Gemeinde
der Gemeindevorstand. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministerialdepartements
des Innern.
8 6.
Erweisen sich Anordnungen (8 5 der Verordnung) der Kommunalverbände
oder Gemeinden als unzureichend, so kann das Ministerialdepartement des Innern
eine andere Regelung vorschreiben.