Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

176 (Brotgetreide und Mehl.) 
8 3. 
Zuständige Behörde im Sinne der 88 3, 4, 9 Ziffer 4, 31, 37, 38, 58 
der Bundesratsverordnung ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
84. 
Landesvermittelungsstelle (§ 59 Abs. 2 der Bundesratsverordnung) ist das 
Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern. 
Die Landesvermittelungsstelle kann 
1. die von der Reichsverteilungsstelle festgesetzten Bedarfsanteile der Kom- 
munalverbände des Großherzogtums innerhalb des Gesamtbedarfsanteils 
für das Großherzogtum anderweit festsetzen, 
2. die von der Reichsgetreidestelle festgesetzten, aus den Kommunalverbänden 
abzuliefernden Mengen anderweit auf die Kommunalverbände verteilen 
und die Ablieferungstermine verschieben, 
3. vorbehaltlich der Rückerstattung auch innerhalb des Bedarfsanteils eines 
Kommunalverbandes die Lieferung von Brotgetreide oder Mehl an einen 
anderen Kommunalverband des Großherzogtums oder den Austausch von 
Roggen oder Roggenmehl gegen Weizen oder Weizenmehl unter den 
Kommunalverbänden anordnen, 
4. über die Regelung des Verbrauchs der Kommunalverbände oder Gemeinden 
Anordnungen erlassen. 
8 6. 
Anordnungen im Sinne der 88 47—49 und 52 der Bundesratsverordnung 
erläßt im Kommunalverband der Großherzogliche Bezirksdirektor, in der Gemeinde 
der Gemeindevorstand. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministerialdepartements 
des Innern. 
8 6. 
Erweisen sich Anordnungen (8 5 der Verordnung) der Kommunalverbände 
oder Gemeinden als unzureichend, so kann das Ministerialdepartement des Innern 
eine andere Regelung vorschreiben.
	        
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