Gerkehr mit Gerste.) 177
§ 7.
Ausschüsse im Sinne des § 51 der Bundesratsverordnung werden für den
Kommunalverband vom Bezirksausschuß, für die Gemeinde vom Gemeinderat ge-
wählt. Soweit den Ausschüssen Entscheidungen oder die Befugnis selbständiger
Anordnungen übertragen werden sollen, bedürfen hierauf bezügliche Beschlüsse des
Bezirksausschusses oder Gemeinderats der Genehmigung des Ministerialdepartements
des Innern.
88.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Soweit ihre Vorschriften sich auf Bestimmungen der Bundesratsverordnung
über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 28. Juni 1915
beziehen, die noch nicht in Kraft getreten sind, treten sie mit dem Tag in Kraft,
für welchen der Reichskanzler das Inkrafttreten der Bestimmungen der Bundes-
ratsverordnung anordnet (§ 70 der Bundesratsverordnung).
Weimar, den 5. Juli 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Hunnius i. V.
(Nr. 122.) Ministerialverordnung vom 7. Juli 1915 über den Verkehr mit Gerste aus dem
ntejahr 1915.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem
Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 384) bestimmen wir:
§ 1.
Kommunalverband im Sinne der Bundesratsverordnung ist der Verwaltungs-
bezirk, vertreten durch den Großherzoglichen Bezirksdirektor.
8 2.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 9, 15, 16, 17, 22, 34 Abfk. 1,
soweit es sich um Streitigkeiten bei Durchführung des § 33 der Bundesratsver-
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