Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

192 (Kriegswohlfahrtspflege.) 
II. für Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung 
a) wenn sie auf ein und denselben Ort beschränkt bleiben, die Orts- 
polizeibehörde, 
b) wenn die Veraustaltungen an verschiedenen Orten erfolgen sollen 
(Wander-Vorführungen), aber auf einen Verwaltungsbezirk beschränkt 
bleiben, der Großherzogliche Bezirksdirektor, 
) wenn Wander-Vorführungen über den Bereich eines Verwaltungs- 
bezirks hinaus ausgedehnt werden sollen, das Großherzogliche Staats- 
ministerium, Departement des Innern. 
Für Sammlungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mitglieder aus- 
schließlich einer staatlichen oder Reichs-Verwaltung angehbren, genügt die Erlaubnis 
der vorgesetzten Dienstbehörde. 
Für kirchliche Sammlungen bleibt es hinsichtlich der Erlaubniserteilung bei 
den geltenden Bestimmungen. Ortliche kirchliche Sammlungen, die bisher einer 
besonderen Genehmigung nicht bedurften, bleiben im herkömmlichen Umfange zu- 
lässig, ebenso sonstige Unternehmungen der in § 1 der Bundesratsverordnung 
vom 22. Juli 1915 bezeichneten Art, die von einem Geistlichen in seiner Kirch- 
gemeinde veranstaltet werden. 
§ 2. 
Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind bei der Genehmigungsbehörde 
schriftlich einzureichen; der Unternehmer hat sie zu unterschreiben. Die Erlaubnis 
wird ebenfalls schriftlich erteilt. 
83. 
Dem Antrage sind die zur Beurteilung des Unternehmens erforderlichen 
Unterlagen beizufügen. Hierzu gehören: 
1. Plau des Unternehmens, 
2. Form der Ankündigung, 
3. genaue Bezeichnung des in Betracht kommenden Kriegswohlfahrtszweckes, 
4. Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diesen Zweck 
Verwendung finden sollen, 
genaue Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu bestimmen 
hat, nach Name und Sitz, 
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