192 (Kriegswohlfahrtspflege.)
II. für Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung
a) wenn sie auf ein und denselben Ort beschränkt bleiben, die Orts-
polizeibehörde,
b) wenn die Veraustaltungen an verschiedenen Orten erfolgen sollen
(Wander-Vorführungen), aber auf einen Verwaltungsbezirk beschränkt
bleiben, der Großherzogliche Bezirksdirektor,
) wenn Wander-Vorführungen über den Bereich eines Verwaltungs-
bezirks hinaus ausgedehnt werden sollen, das Großherzogliche Staats-
ministerium, Departement des Innern.
Für Sammlungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mitglieder aus-
schließlich einer staatlichen oder Reichs-Verwaltung angehbren, genügt die Erlaubnis
der vorgesetzten Dienstbehörde.
Für kirchliche Sammlungen bleibt es hinsichtlich der Erlaubniserteilung bei
den geltenden Bestimmungen. Ortliche kirchliche Sammlungen, die bisher einer
besonderen Genehmigung nicht bedurften, bleiben im herkömmlichen Umfange zu-
lässig, ebenso sonstige Unternehmungen der in § 1 der Bundesratsverordnung
vom 22. Juli 1915 bezeichneten Art, die von einem Geistlichen in seiner Kirch-
gemeinde veranstaltet werden.
§ 2.
Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind bei der Genehmigungsbehörde
schriftlich einzureichen; der Unternehmer hat sie zu unterschreiben. Die Erlaubnis
wird ebenfalls schriftlich erteilt.
83.
Dem Antrage sind die zur Beurteilung des Unternehmens erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Hierzu gehören:
1. Plau des Unternehmens,
2. Form der Ankündigung,
3. genaue Bezeichnung des in Betracht kommenden Kriegswohlfahrtszweckes,
4. Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diesen Zweck
Verwendung finden sollen,
genaue Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu bestimmen
hat, nach Name und Sitz,
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