(Kriegswohlfahrtspflege.) 195
karten und Marken, die im Einzelverkauf zum Preise von 5 F oder von 6 bis
10 Fabgegeben werden, soll mindestens 1 oder 2 & zugunsten der Wohlfahrts-
zwecke abgeführt werden.
Die Bestimmung, daß bei Mindererträgen mindestens 20 % der Roheinnahme
als Reingewinn angesehen und dem Wohlfahrtszwecke zugeführt werden soll, soll
Versuchen vorbeugen, das Unternehmen von vornherein mit zu hohen Unkosten zu
belasten oder im Verlaufe des Unternehmens unvorsichtig und planlos zu wirt-
schaften. Die Bestimmung wird dazu dienen, unsichere Unternehmungen zu
verhindern.
Bei dem Vertriebe von Druckschriften, Bildern, Postkarten und Marken ist
die Festsetzung eines bestimmten Betrages als Reingewinn erforderlich, da die
Nachprüfung der Unkosten und Vertriebskosten bei diesen Gegenständen außerordent-
lich schwierig sein würde. Die im Absatz 1 angegebenen Beträge sind als Mindest-
beträge anzusehen. In vielen Fällen werden also auch höhere Beträge bis zu 2
oder 4 F zur Abführung an den Wohlfahrtszweck festgesetzt werden können, ohne
daß dadurch der Anreiz zum Vertriebe zu stark vermindert werden würde.
87.
Bei Eintrittskarten ist der Verkaufspreis, bei Druckschriften, Bildern, Post-
karten und Marken daneben auch zahlenmäßig in Pfennigen der Anteil von diesen
Preisen, der dem Wohlfahrtszwecke zufließt, zu vermerken. Bei Druckschriften hat
dies zu geschehen auf der ersten Seite, bei Postkarten oben links auf der Ausfschrift-
seite. Bei Bildern und Marken kann der Vermerk auf der Rückseite angebracht
werden.
)
Je nach Lage der örtlichen Verhältnisse ist zu erwägen, ob eine polizeiliche
Abstempelung von Eintrittskarten erforderlich erscheint. Die Eintrittskarten sind
auf Haupt= und Gegenabschnitt übereinstimmend mit fortlaufenden Zahlen zu ver-
sehen, Freikarten erhalten außerdem auf beiden Abschnitten den Vermerk „frei“.
Hierbei ist zu beachten, daß von Freikarten zur Füllung des Saales mit Rücksicht
auf die gewonnenen Künstler und Vortragenden häufig nicht völlig abgesehen
werden kann. Auch der Presse und den dienstlich anwesenden Beamten werden
die üblichen Freiplätze eingeräumt werden müssen. Ob über die Zahl der zu-
zulassenden Freiplätze die Stelle zu hören ist, der der Gewinn zufließen soll, wird
dem Ermessen der Genehmigungsbehörde überlassen.