196 (Kriegswohlfahrtspflege.)
§ 9.
Falls es angezeigt erscheint, kann verlangt werden, daß der nach § 7 zu
berechnende Betrag, entsprechend der Anzahl der jedesmal zum Vertriebe gestellten
Druckschriften, Bilder, Postkarten und Marken vorher der Stelle, zu deren Gunsten
der Vertrieb erfolgen soll, abgeliefert und der schriftliche Nachweis hierüber der
Genehmigungsbehörde beigebracht wird.
8 10.
In den Genehmigungsbedingungen ist vorzuschreiben, daß die Personen, die
bei Sammlungen oder beim Vertrieb an öffentlichen Orten oder von Haus zu
Haus beschäftigt werden sollen, der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sie in
Tätigkeit treten, mitzuteilen sind. Die Behörde hat zu prüfen, inwieweit diese
Personen zuzulassen sind. Die Mitführung eines ortspolizeilich abgestempelten
Ausweises ist in der Regel vorzuschreiben.
11.
Für die Frage der Genehmigung kommen lediglich die aus vorstehenden Vor-
schriften sich ergebenden Erwägungen in Betracht, politische oder Rücksichten auf
das Religionsbekenntnis haben auszuscheiden.
§ 12.
Die Genehmigung soll in der Regel unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
und nur für bestimmte Zeit, daneben zum Vertriebe von Gegenständen für eine
bestimmte Anzahl, erteilt werden.
Durch diese Bestimmungen soll die Möglichkeit einer Nachprüfung besonders
hinsichtlich des Fortbestehens eines Bedürfnisses gegeben werden.
§ 13.
Die Genehmigungsbehörde ist befugt, jederzeit Vorlage der Abrechnung und
der Unterlagen hierzu zu verlangen.
Von dieser Befugnis wird in der Regel Gebrauch zu machen sein, zur Nach-
prüfung, ob die bei der Genehmigung gestellten Bedingungen erfüllt sind. Hierbei
werden auch Erfahrungen dafür zu sammeln sein, wie bei etwaigen weiteren Ver-
anstaltungen am zweckmäßigsten zu verfahren sei.