198 (Kriegswohlfahrtspflege.)
Für bereits begonnene Sammlungen und Vertriebe ist die Erlaubnis binnen vier Wochen
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beizubringen, widrigenfalls sie eingestellt werden
müssen.
§ 3.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten
wird bestraft:
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Unternehmung der im § 1 bezeichneten
Art veranstaltet;
2. wer als Angestellter oder Beauftragter an einer nicht erlaubten Veranstaltung der
im § 1 bezeichneten Art mitwirkt;
3. wer als Veranstalter oder als Angestellter oder Beauftragter die erwirkte Erlaubnis
überschreitet oder den in der Erlaubnis festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt;
4. wer eine Veranstaltung der im § 1 bezeichneten Art öffentlich ankündigt, bevor die
erforderliche Erlaubnis erteilt ist.
Der Ertrag aus nicht erlaubten Veranstaltungen (8 1) kann ganz oder teilweise für dem
Staate verfallen erklärt werden; der für verfallen erklärte Betrag ist nach den Bestimmungen
der Landeszentralbehörde für Kriegswohlfahrtszwecke zu verwenden.
84.
Wird eine der im § 3 mit Strafe bedrohten Handlungen durch die Presse begangen, so
können die im § 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 65)
bezeichneten Personen nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie selbst Veranstalter sind.
§ 5.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 6.
Die Verordnung tritt am 1. August 1915 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkraft-
tretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 22. Juli 1915.
Der Stellvertreter des MReichskanzlers.
Delbrück.
Duch Welmartscher Velag G. # K. H. u Welmen.