204 (Zwangsvollstreckung in das unbewegl. Vermögen.)
Das Gesetz über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
vom 6. Dezember 1899, Regierungsblatt S. 553, wird dahin geändert:
I.
An die Stelle des § 67 treten folgende Vorschriften:
867.
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die
Vorschriften der 88 571, 572, des 8 573 Satz 1 und der 88 574, 575 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 67 a und 67b entsprechende An-
wendung.
§ 67a.
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet= oder Pachtverhältnis unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie
nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
67
Soweit nach den Vorschriften des § 573 Satz 1 und der §§ 574, 575 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Wirkung von Verfügungen und Rechtsgeschäften
über den Miet= oder Pachtzins der Übergang des Eigentums in Betracht kommt,
ist an dessen Stelle die Beschlagnahme des Grundstücks maßgebend. Ist dem
Mieter oder Pächter der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet
wird, zugestellt, so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder
Pächter bekannt; die Zustellung erfolgt auf Antrag des Gläubigers an die von ihm
bezeichneten Personen. Dem Beschlusse soll eine Belehrung über die Bedeutung
der Beschlagnahme für den Mieter oder Pächter beigefügt werden. Das Gericht
hat auf Antrag des Gläubigers zur Feststellung der Mieter und Pächter eines
Grundstücks Ermittelungen zu veranlassen; es kann damit einen Gerichtsvollzieher
oder einen sonstigen Beamten beauftragen, auch die zuständige örtliche Behörde um
Mitteilung der ihr bekannten Mieter und Pächter ersuchen.
Der Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung steht die Beschlag-
nahme zum Zwecke der Zwangsverwaltung gleich, wenn sie bis zum Zuschlag fort-
gedauert hat. Ist dem Mieter oder Pächter der Beschluß, durch den ihm verboten
wird, an den Schuldner zu zahlen, zugestellt, so gilt mit der Zustellung die Be-
schlagnahme als dem Mieter oder Pächter bekannt.