Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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(Nr. 148.) Ministerialverordnung vom 7. August 1915 über den Ausschank und Verkauf von 
Branntwein. 
Auf Veranlassung des stellvertretenden Generalkommandos in Cassel bestimmen wir 
auf Grund von § 1 der Bundesratsverordnung vom 26. März 1915, betreffend den 
Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus (Reichs-Gesetzblatt S. 183), 
was folgt: 
1. 
Es ist verboten, Branntwein zu verkaufen oder auszuschänken 
1. an Militärpersonen auf deren Transport nach dem Kriegsschauplatze und 
am Tage vor ihrem Abmarsch, 
2. an verwundete Militärpersonen, besonders au solche, die in Lazaretten 
und Genesungsheimen untergebracht sind, 
3. an die Personen des Beurlaubtenstandes am Tage der Konutrollver- 
sammlung, 
4. an die zur Musterung und Aushebung sich stellenden Wehrpflichtigen 
am Tage ihrer Gestellung, wic am Tage zuvor. 
§2. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Weimar, den 7. August 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
	        
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