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81.
Die landesrechtlichen Vorschriften des Liegenschaftsrechts des Großherzogtums,
die sich auf das Vermessungs= und Katasterwesen beziehen, treten für den zum
Gemeindebezirk Hohenfelden gehörigen ehemaligen Orts= und Flurbezirk Hohen-
felden meiningischen Anteils vom 1. Oktober 1915 ab an Stelle der für das
Herzogtum Sachsen-Meiningen geltenden in Kraft.
82.
Als amtliches Verzeichnis, nach welchem die Bezeichnung der Grundstücke im
Grundbuch erfolgt, tritt vom 1. Oktober 1915 ab für den in § 1 genannten
Bezirk das Grundstückskataster an die Stelle des Grund= und Gebäudesteuerbuchs
(Art. 6 der Verordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen, vom 16. Dezember
1899, betreffend das Grundbuch).
83.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauf-
tragt und weiter ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die übrigen
Vorschriften des Liegenschaftsrechts des Großherzogtums für den zum Gemeinde-
bezirk Hohenfelden gehörigen ehemaligen Orts= und Flurbezirk Hohenfelden
meiningischen Anteils in Kraft treten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung vollziehen und mit Unserem Staats-
insiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Jena, den 11. August 1915.
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls,
Königlichen Hoheit und Liebden.
Feodora.
Rothe. Untentsch.
Druck Welmartscher Verlag G. m. ö. H in Welmat-