Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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einkaufsgesellschaft zu wenden. Diese wird bemüht sein, auch in der Zwischenzeit 
bis zur Erstattung der Anzeigen verkaufsfertige Ware abzunehmen. 
Vorräte, die zur Ernährung der Angehörigen der eigenen Wirtschaft gebraucht 
werden, sind unabhängig von ihrer Menge, der Absatzpflicht nicht unterworfen. 
Zu §§ 7 und 8. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirks- 
direktor, in dessen Bezirk der Eigentümer der in Anspruch genommenen Erzeugnisse 
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, seine gewerbliche Niederlassung 
hat. Zuständig für die Anordnung der Ubertragung des Eigentums ist der Be- 
zirksdirektor, in dessen Bezirk sich die Ware befindet. 
Zu § 9. Mit Genehmignng des Reichskanzlers wird die Zentraleinkaufs- 
gesellschaft auch an Nährmittelfabriken unmittelbar Hülsenfrüchte abgeben. Die 
Zentraleinkaufsgesellschaft wird hierbei vorschreiben, zu welchen Preisen die herge- 
stellten Erzeugnisse den Verbrauchern abgelassen werden müssen. 
Kommnnalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Bezirks- 
direktor. 
Zu § 10. Der Handel mit Hülsenfrüchten zu Saatzwecken ist, abgesehen 
von der durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 gegebenen Beschränkung, freigelassen. Um jedoch 
die Preise für solches Saatgut in augemessenen Grenzen zu halten, ist vorge- 
schrieben worden, daß die in § 6 festgesetzten Ubernahmepreise nur um so viel 
überschritten werden dürfen, als dies durch die für Saatgut üblichen besonderen Auf- 
wendungen und durch den Zuschlag für den Weiterverkäufer gerechtfertigt wird. 
Anerkanntes Saatgut ist die Frucht, die von der Landwirtschaftskammer für 
das Großherzogtum Sachsen oder der deutschen Landwirtschaftsgesellschaft nach den 
bestehenden Vorschriften als Saatgut anerkaunt ist. 
Der Nachweis, daß Saatgut zum Gemüseanbau bestimmt ist, wird durch 
eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes geführt. 
II. 
Die Ministerialverordnung vom 4. September 1915 zur Ausführung der 
Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 
(Regierungsblatt S. 223) wird aufgehoben. 
Weimar, den 24. September 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
53“
	        
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