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(Nr. 178.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Tetanus= und Diphtherie-Serum.
Wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer sind vom 1. Oktober 1915 ab zur
Einziehung bestimmt worden:
Tetanus-Sera mit den Kontrollnummern:
246, sowie 248 bis 250 einschließlich aus den Höchster Farb-
werken, sowie
90 und 91 aus den Behringwerken in Marburg.
Diphtherie-Sera mit den Kontrollnummern:
1522 bis 1549 einschließlich aus den Höchster Farbwerken,
316 und 317 aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt,
345 bis 358 einschließlich aus dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch
in Hamburg, sowie
66 bis 76 einschließlich aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden.
Die Tetanus-Sera mit den Kontrollnummern 244, 245 und 247 aus den
Höchster Farbwerken sind Trocken-Sera und unterliegen daher nicht der Einziehung.
Weimar, den 28. September 1915.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
(Nr. 179.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 125. bis 129. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4882. Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. Vom 16. Sep-
tember 1915.
„ 4883. Bekanntmachung über die Hoöchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffel-
trocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation. Vom 16. September 1915.
„ 4884. Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über
die Regelung des Absatzes von Erzengnissen der Kartoffeltrocknerei und
der Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt
S. 118). Vom 16. September 1915.
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