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(Nr. 191.) Ministerialverordnung vom 11. Oktober 1915 über die Lieferung und Abnahme
von Hülsenfrüchten.
Zur Ausführung der Bestimmungen des Stellvertreters des Reichskanzlers über
die Lieferung und Abnahme von Hülsenfrüchten vom 26. September 1915 (Reichs-
Gesetzblatt S. 625) wird folgendes angeordnet:
Zuständige Behörde im Sinne von Nr. I Abs. 2 der Bestimmungen
ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 11. Oktober 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 192.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 132. und 133. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4899. Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme von Hülsenfrüchten.
Vom 26. September 1915.
„ 4900. Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-,
Gebrauchsmuster= und Warenzeichenrechts. Vom 23. September 1915.
„ 4901. Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen.
Vom 29. September 1915.
„ 4902. Bekanntmachung über das Verschroten von Brotgetreide zu Futterzwecken.
Vom 2. Oktober 1915.
(Nr. 193.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Das 42. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Meich enthält auf:
S. 393. Anordnungen zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel.
„ 395. Anderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer
des Krieges.
„ 395. Gesamtverzeichnis der zur Anstellung von Militäranwärtern usw. ver-
pflichteten Privateisenbahnen.
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