Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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wendung von Milch jeder anderen Art zum Backen in gewerblichen Betrieben 
ist verboten. 
Weimar, den 12. Oktober 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern, 
Anteutsch. 
  
(Nr. 198.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 138. bis 140. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
„ 4908. Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Bekanntmachung über 
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 357). Vom 9. Oktober 1915. 
„ 4909. Bekanntmachung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole 
und Fette. Vom 9. Oktober 1915. 
„ 4910. Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung. Vom 9. Oktober 1915. 
„ 4911. Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die Anmeldung des im 
Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten. 
Vom 10. Oktober 1915. 
„ 4912. Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über 
das Verbot des Vorverkaufs von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei 
sowie der Kartoffelstärkefabrikation aus der inländischen Ernte des Jahres 
1915. Vom 11. Oktober 1915. 
„ 4913. Bekanntmachung über die Verarbeitung von Bucheckern. Vom 14. Oktober 
1915. 
  
(Nr. 199.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 43. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Meich enthält auf: 
S. 413. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 414. Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise. 
  
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