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(Nr. 209.) Ministerialbekanntmachung über eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Unter Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom
21. Oktober 1915 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Regie-
rungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 27. Oktober 1915.
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Kromayer.
Bekanntmachung,
betreffend
Anderung der Postordnung vom 20. Gmärz 1900.
Vom 21. Oktober 1915.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oklober 1871 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) sowie auf Grund des Artikels 1 der
Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 677), betreffend
die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die
Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ostpreußen
in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im
Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen
einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke
Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an
folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist,
am 31. Januar 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
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