Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

257 
(Nr. 209.) Ministerialbekanntmachung über eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Unter Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom 
21. Oktober 1915 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Regie- 
rungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 27. Oktober 1915. 
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Kromayer. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. Gmärz 1900. 
Vom 21. Oktober 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oklober 1871 (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) sowie auf Grund des Artikels 1 der 
Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 677), betreffend 
die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die 
Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ostpreußen 
in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen 
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im 
Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen 
einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke 
Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an 
folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
62=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.