262 (Einrommenneuer.)
I.
Artikel 71 Ziffer 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Steht ein nicht steuerpflichtiger Handels= oder Gewerbebetrieb mit einem
steuerpflichtigen im Zusammenhang, so ist der Reingewinn gesondert zu be-
rechnen, der aus dem im Großherzogtume steuerpflichtigen Handels= und Ge-
werbebetriebe herrührt.
Steht der nicht steuerpflichtige Handels= oder Gewerbebetrieb mit dem steuer-
pflichtigen dergestalt im Zusammenhang, daß eine gesonderte Gewinn berechnung
nicht ausführbar ist, so ist der Reingewinn im Großherzogtume zu schätzen. Von
diesem Reingewinne ist ein angemessener Anteil zugunsten derjenigen Betriebsstelle
außerhalb des Großherzogtums zu kürzen, von welcher aus die Zentralleitung des
Gesamtunternehmens erfolgt.
Diese Grundsätze finden entsprechende Anwendung, wenn ein Gewerbebetrieb
innerhalb des Großherzogtums an mehreren Betriebsstätten ausgeübt wird und
demgemäß an mehreren Orten zu schätzen ist (vergl. Artikel 54 Ziffer 2); sie sind
insbesondere von der Veranlagungs= und der Berufungskommission für den Fall
zu beachten, daß die von den einzelnen Schätzungskommissionen beziehungsweise
den verschiedenen Veranlagungskommissionen angesetzten Schätzungssummen von
dem Steuerpflichtigen in Ansehung der Höhe der in den Steuerrollen der ver-
schiedenen Orte eingestellten Schätzungssummen wegen der Gemeindebesteuerung
angefochten werden (Artikel 142 und 143 der Gemeindeordnung), und demgemäß
eine angemessene Ausgleichung und Verteilung durch die Veranlagungs= oder Be-
rufungskommission vorzunehmen ist.
Unter mehreren beteiligten Veranlagungskommissionen steht derjenigen die Ent-
scheidung zu, in deren Bezirke von dem Steuerpflichtigen die Steuerpflicht zu
erfüllen ist (§ 13 des Gesetzes).“
II.
Artikel 74 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Unternehmungen, die ihren Sitz nicht im Großherzogtume haben, aber nach
§ 5 des Gesetzes der Einkommensteuer unterliegen, sind nach § 55 Absatz 3 des
Gesetzes mit demjenigen Einkommen zu schätzen, das aus dem von ihnen im
Großherzogtume betriebenen Gewerbe herrührt. Die Bücherabschlüsse und die
vorschriftsmäßig angefertigten Bilanzen können demgemäß hier nur insoweit der
Schätzung unmittelbar zu Grunde gelegt werden, als sie den Reingewinn oder