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§ 2. In den Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern hat der Gemeinde-
vorstand die Festsetzungen und Anordnungen gemäß den 88§ 1 bis 3 der Bundes-
ratsverordnung zu erlassen.
§ 3. Festsetzungen und Anordnungen gemäß den §§ 1 und 2 bedürfen der
Zustimmung des Großherzoglichen Staatsministeriums, Departements des Innern.
§ 4. Vorschriften im Sinne des § 4 der Bundesratsverordnung werden,
solange der Reichskanzler solche nicht erläßt, vom Großherzoglichen Staats-
ministerium, Departement des Innern, erlassen.
§ 5. Wer den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen zu-
widerhandelt oder sich widerrechtlich in den Besitz eines ihm nicht zustehenden
Ausweises über den Bezug von Milch setzt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 -#x bestraft.
Weimar, den 9. November 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 221.) Ministerialbekanntmachung über die Erweiterung des Bahnhofs Oßmannstedt.
Der von der Königlichen Eisenbahndirektion in Erfurt vorgelegte Entwurf für die
Erweiterung des Bahnhofs Oßmannstedt ist landespolizeilich genehmigt worden.
Zum Enteignungskommissar haben Ihre Königliche Hoheit die Frau Groß-
herzogin als derzeitige Landesregentin den Amtsrichter Zeise in Apolda ernannt.
Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zum 1. Oktober 1917 beendet sein.
Weimar, den 3. November 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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