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(Nr. 224.) Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der
Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hin—
sichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke.
Auf Grund des Art. 18 der Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen,
vom 11. März 1908 (Regierungsblatt S. 107) wird bestimmt, daß die Ausschluß-
frist von sechs Monaten, vor deren Ablauf die in Art. 19 derselben Verordnung
zum Zwecke der Anlegung des Grundbuchs vorgeschriebenen Anmeldungen beim
Grundbuchamt (Amtsgericht) zu erfolgen haben,
für den zum Gemeindebezirk Wolferstedt gehörigen Flurbezirk Klosternaun-
dorf (Amtsgerichtsbezirk Allstedt),
für den Gemeindebezirk Landgrafroda (Amtsgerichtsbezirk Allstedt),
für den Gemeindebezirk Kleinromstedt (Amtsgerichtsbezirk Apolda),
für den Gemeindebezirk Reisdorf (Amtsgerichtsbezirk Apolda),
für den Gemeindebezirk Lemnitz (Amtsgerichtsbezirk Auma),
für den Gemeindebezirk Kleinlohma (Amtsgerichtsbezirk Blankenhain),
für den Gemeindebezirk Tromlitz (Amtsgerichtsbezirk Blankenhain),
für den Gemeindebezirk Naschhausen (Amtsgerichtsbezirk Jena),
für den Gemeindebezirk Schöndorf bei Ziegenrück (Amtsgerichtsbezirk
Neustadt a. d. Orla),
für den Gemeindebezirk Süßenborn (Amtsgerichtsbezirk Weimar)
mit dem 1. Dezember 1915 beginnt.
Weimar, den 15. November 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der ZJustiz.
Kotbe.
(Nr. 225.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Das 47. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Reich enthält auf:
S. 459. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen.
„ 459. Fristenlauf für die steuerfreie Abstempelung ausländischer Wertpapiere
gemäß § 35 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Druck Welmarischer Verlag G. uu# b. H. in Welmar.