(Wcachtragsgesetz zum Verggesepe.) 273
III.
Ergänzungswahlen zum Ersatz außergewöhnlich ausgeschiedener Mitglieder des
Gemeinderats (Art. 52 Abs. 2 GO) finden in der Zeit bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Beendigung des gegenwärtigen Krieges nicht statt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 16. November 1915.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius nteutsch.
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(Nr. 227.) Gesetz, betreffend vorübergehende Abänderung des zweiten Nachtragsgesetzes vom
1. März · .
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30. März 1910 zum Berggesetze vom 50. Kezenhber 1905. Vom 16. November 1915
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
In vorübergehender Abänderung des zweiten Nachtragsgesetzes vom 30. März
1. März Z„ "
20. Dezember 1905 wird bestimmt:
J.
Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Amtsdauer der gegenwärtigen
Mitglieder der Arbeiterausschüsse (§ 81b Abs. 1) sowie der Sicherheitsmänner
67“#
1910 zum Berggesetze vom