Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Wcachtragsgesetz zum Verggesepe.) 273 
III. 
Ergänzungswahlen zum Ersatz außergewöhnlich ausgeschiedener Mitglieder des 
Gemeinderats (Art. 52 Abs. 2 GO) finden in der Zeit bis zum Ablauf von 
sechs Monaten nach Beendigung des gegenwärtigen Krieges nicht statt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 16. November 1915. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius nteutsch. 
— 
  
(Nr. 227.) Gesetz, betreffend vorübergehende Abänderung des zweiten Nachtragsgesetzes vom 
1. März · . 
* — — 1% 
30. März 1910 zum Berggesetze vom 50. Kezenhber 1905. Vom 16. November 1915 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
In vorübergehender Abänderung des zweiten Nachtragsgesetzes vom 30. März 
1. März Z„ " 
20. Dezember 1905 wird bestimmt: 
J. 
Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Amtsdauer der gegenwärtigen 
Mitglieder der Arbeiterausschüsse (§ 81b Abs. 1) sowie der Sicherheitsmänner 
67“# 
1910 zum Berggesetze vom
	        
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