274 (Nachtragsgesetz zum Berggesetze.)
(6 814 Abs. 3) bis zum Schlusse des Jahres 1917 im Verordnungswege zu
erstrecken.
2.
Neuwahlen für ausgeschiedene Mitglieder von Arbeiterausschüssen können,
solange die durch den Krieg geschaffenen Ausnahmezustände hinsichtlich der Zu-
sammensetzung der Belegschaften der Bergwerke andauern, mit Genehmigung des
Bergamts unterbleiben, sofern ein Arbeiterausschuß noch aus wenigstens drei
Mitgliedern besteht.
3.
Die Bergämter sind befugt, von einzelnen Voraussetzungen, von denen nach
8 81a Abs. 2 und 8 81d Abs. 2 das Wahlrecht und die Wählbarkeit von Berg-
leuten für den Arbeiterausschuß und für die Sicherheitsmänner abhängig ist, für
solange zu entbinden, als die unter 2 bezeichneten Ausnahmeverhältnisse bestehen.
Die Bergämter sind weiter ermächtigt, wenn wegen der durch den Krieg
geschaffenen besonderen Verhältnisse Neuwahlen einzelner Mitglieder zur Ergänzung
der Ausschüsse nicht oder schwer durchführbar erscheinen, Mitglieder für den Rest
einer Wahlperiode, höchstens aber auf einen Zeitraum bis zum Jahresschlusse 1917
auf Vorschlag der Bergwerksbesitzer aus der Zahl der auf dem Bergwerke beschäf—
tigten Arbeiter zu ernennen.
4.
Sofern Belegschaften lediglich oder überwiegend aus Ausländern oder Kriegs-
gefangenen gebildet werden sollten, kann das Staatsministerium für die Dauer
dieses Zustandes anordnen, daß auch bei Belegschaften über 100 bezw. über
50 Mann Arbeiterausschüsse und Sicherheitsmänner ganz in Wegfall kommen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 16. November 1915.
Wilhelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.