(Abänderung des Steuergesetzes v. 12. 6. 13.) 275
(Nr. 228.) Gesetz, betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 12. Juni 1913
für die Jahre 1914, 1915 und 1916. Vom 16. November 1915.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags in teilweiser Abänderung des
Steuergesetzes vom 12. Juni 1913 für die Jahre 1914, 1915 und 1916 unter
II Ziffer 3:
Vom 1. Januar 1916 an wird die Ergänzungssteuer in Höhe des Einund-
einhalbfachen der Sätze des § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 30. März 1910
erhoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 16. November 1915.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnins. Unteutsch.
(Nr. 229.) Ministerialverordnung vom 16. November 1915 über die Viehzählung am
1. Dezember 1915.
Nachdem der Bundesrat beschlossen hat, daß in allen Jahren, in denen eine
Viehzählung erweiterten Umfanges nicht stattfindet, Viehzählungen kleineren Um-
fanges vorgenommen werden sollen, wird eine solche für den 1. Dezember 1915