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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 16. November 1915.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 236.) Ministerialbekanntmachung über die Aufnahme des Bestandes an ausländischen
Rotweinen am 1. Dezember 1915.
Im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Ministerialdepartement der. Finanzen
bestimmen wir folgendes:
2. Februar
3. September
1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 54 und 549) erfolgt am 1. Dezember 1915 eine
Aufnahme des Bestandes an ausländischen Rotweinen, die sich innerhalb
des Gebietes des Deutschen Reichs befinden. Außer den ausländischen Rotweinen
sind auch Verschnitte mit solchen Rotweinen, dagegen nicht die roten Dessertweine
(Süd-, Süßweine) anzumelden. Anmeldepflichtig ist jeder, der von ausländischen
Rotweinen einschließlich der Verschnitte 10000 Liter oder mehr im Eigentum')
hat. Befreit sind Privatpersonen, welche ihre Vorräte ausschließlich für den Ver-
brauch im eigenen Haushalt besitzen.
Es ist gleichgültig, ob sich der Wein in Fässern oder Flaschen befindet. Die
Anmeldungen sind auf besonderen Anmeldebogen, die von dem zuständigen Groß-
herzoglichen Zollamt anzufordern sind, zu erstatten und an diese Stelle bis zum
I. Auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
*') Anmeldepflichtig sind hiernach insbesondere: Weingroßhandlungen, große Gasthöfe und Lebens-
mittelhandlungen, Warenhäuser, Kasinogesellschaften, Logen, Vereinshäuser und ähnliche Anterneh-
mungen, Konsumvereine und ähnliche Genossenschaften, schließlich auch Privatpersonen, welche Vorräte
von 10000 Litern oder mehr im Eigentum haben, sofern diese nicht ausschließlich für den Verbrauch
im eigenen Haushalt bestimmt sind.
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