Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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5. Dezember 1915 ausgefüllt zurückzuliefern. Auf den Anmeldebogen ist eine 
Anleitung enthalten, die bei der Ausfüllung der Bogen genau zu beachten ist. 
Eine besondere Aufforderung an die einzelnen zur Anmeldung Verpflichteten 
erfolgt nicht. Jeder Eigentümer von einer Mindestmenge von 10000 Litern muß 
sich daher selbst melden, rechtzeitig den Anmeldebogen anfordern und diesen aus- 
gefüllt zurücksenden. Wer die rechtzeitige Anmeldung unterläßt, macht sich nach 
8§ 5 der Bekanntmachung vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit Art. I der 
Bekanntmachung vom 3. September 1915 strafbar; auch können Vorräte, die ver- 
schwiegen sind, für dem Staate verfallen erklärt werden. 
II. Bei Durchführung der unter Nr. 1 angeordneten Vorratserhebung tritt an 
Stelle des Großherzoglichen Bezirksdirektors (vergl. Ministerialverordnung vom 
12. Februar 1915, Regierungsblatt S. 69) das Großherzogliche Zollamt als zu- 
ständige Behörde im Sinne von § 1 und 4 der Bundesratsverordnung vom 
2. Februar 
3. September 
Weimar, den 24. November 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Münzel i. V. 
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(Nr. 237.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 162. Stück des Reichs--Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4955. Bekanntmachung über den Maßstab für den Milchverbrauch. Vom 
11. November 1915. 
„ 4956. Bekanntmachung einer Anderung zur Verordnung vom 14. Oktober 
1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 671) über das Verbot des Anstreichens 
mit Farben aus Bleiweiß und Leinötl. Vom 11. November 1915. 
„ 4957. Bekanntmachung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende 
Verträge. Vom 11. November 1915. 
„ 4958. Bekanntmachung über Abänderung der Bekanntmachung über die Rege- 
lung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 711). Vom 11. November 1915. 
  
Druck Welmarlscher Verlag G. m. b. H. in Welmar.
	        
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