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vom 6. Dezember 1899 (Regierungsblatt S. 553) auf Grund des § 61 des revi-
dierten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850 was folgt:
SI.
Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines Gegenstandes des unbeweglichen
Vermögens nach Schluß der Versteigerung, daß ein Anspruch, der ein Recht auf
Befriedigung aus dem Gegenstande gemäß § 17 Nr. 2 oder Nr. 4 des Gesetzes
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899
gewährt, durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann, wenn dieser Anspruch
innerhalb der ersten zwei Dritteile des zur Berechnung des Reichsstempels für den
Zuschlagsbeschluß festzusetzenden Wertes des Gegenstandes steht, auf Antrag des
Berechtigten der Zuschlag versagt werden, sofern nicht der betreibende Gläubiger
glaubhaft macht, daß ihm die Versagung des Zuschlags einen unverhältnismäßigen
Nachteil bringt. Wird der Zuschlag versagt, so ist sogleich von Amts wegen ein
neuer Versteigerungstermin zu bestimmen.
Wird der Zuschlag versagt, so dürfen für den Versteigerungstermin Gebühren
und Auslagen nicht erhoben werden.
82.
Für eine Sicherheitsleistung, für welche die Vorschriften des § 79 des Gesetzes
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899
gelten, sind Wertpapiere, die vor Ausbruch des Krieges einen Kurswert hatten,
auch jetzt als Papiere mit Kurswert anzusehen.
Die Sicherheit kann in Höhe des ganzen Kurswertes vom 25. Juli 1914
geleistet werden. Das Gericht kann auf Antrag nach freiem Ermessen die Sicher-
heitsleistung nur in Höhe eines geringeren Betrags für zulässig erklären.
Ist für ein Wertpapier am 25. Juli 1914 ein Kurs nicht notiert worden,
so tritt der letzte vorher notierte Kurs an die Stelle.
Die Vorschriften in Absatz 1 und 2 finden auf die vom Reiche aus Anlaß
des Krieges ausgegebenen Schuldverschreibungen entsprechende Anwendung. An die
Stelle des Kurses vom 25. Juli 1914 tritt der Preis, zu dem die Ausgabe
erfolgt ist.
83.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Vorschriften in § 1 bestimmt das
Staatsministerium.