Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

299 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1915. 
Nr. 66. 
Inhalt: Ausführungsbestimmung zu der Bekanntmachung des Keichskanzlers über die Sicherstellung 
von Kriegsbedarf vom 24. Funi 1915 (Keichs-Gesetzblatt S. 357). S. 299. — Inhaltsver- 
zeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 300. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für 
das Deutsche Reich. S. 300. 
  
  
  
  
(Nr. 263.) Ausführungsbestimmung zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 357). 
Auf Grund von § 5 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 357) bestimmen wir folgendes: 
Über die Entschädigung, die für die Verwahrung und pflegliche Behandlung 
der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände und für die durch die Beschlag- 
nahme bewirkte Verfügungsbeschränkung gewährt werden kann, entscheidet endgültig 
als höhere Verwaltungsbehörde der Bezirksdirektor, in dessen Bezirk sich die Gegen- 
stände bei Anordnung der Beschlagnahme befunden haben. 
Weimar, den 13. Dezember 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slebogt i. V. 
1915. 
Ausgegeben in Weimar am 24. Dezember 1915. 73
	        
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