Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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3. Die Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern innerhalb eines 
Verwaltungsbezirks werden zu einem Kommunalverbande vereinigt. 
Vorstand des Kommunalverbandes ist der Großherzogliche Bezirks- 
direktor. 
4. Die in den §§ 8 und 10 der Bundesratsverordnungen vorgesehenen 
Anordnungen werden in den Gemeinden vom Gemeindevorstand, in den 
Kommunalverbänden vom Vorstand des Kommunalverbandes getroffen. 
Weimar, den 28. Dezember 1915. 
Croßherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 270.) Ministerialverordnung vom 28. Dezember 1915 über den Ausgleich der Preise 
für inländische und ausländische Butter. 
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den Ausgleich der Preise 
für inländische und ausländische Butter, vom 13. Dezember 1915 (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 816) bestimmen wir: 
1. Die Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern innerhalb eines 
Verwaltungsbezirks werden zu einem Kommunalverband vereinigt. 
2. Anordnungen im Sinne der Ziffer I der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers werden im Kommunalverband vom Großherzogl. Bezirksdirektor, 
in den Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern vom Gemeinde- 
vorstand getroffen. 
Weimar, den 28. Dezember 1915. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
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