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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Nr. 67.
Inhalt: Ministerialverordnung vom 29. Dezember 1915 über die Regelung der Versorgung mit Butter.
S. 305. — Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Tetanus-Serum und Diphtherie-
Heilsera. S. 307. — Inhaltsverzeichnis aus dem Geichs--Gesetzblatt. S. 308. — Inhaltsver-
zeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 309.
(Nr. 274.) Ministerialverordnung vom 29. Dezember 1915 über die Regelung der Versorgung
mit Butter.
Auf Grund des § 15 Abs. 3 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 728) und der Bundes-
ratsverordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (Reichs-
Gesetzblatt S. 807) bestimmen wir:
§ 1. Die Versorgung der Bevölkerung des Großherzogtums mit Butter wird
insoweit einheitlich geregelt, als eine Verteilung der im Großherzogtum hergestellten
und der von außerhalb eingeführten Butter auf die Kommunalverbände entsprechend
der Dringlichkeit des Bedarfs nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.
8 2. Zur Durchführung der Regelung wird eine Verteilungsstelle mit dem
Namen: „Landesverteilungsstelle für Butter in Weimar“ errichtet.
Sie besteht aus mindestens einem Vertreter des Großherzoglichen Staats-
ministeriums, Departements des Innern, und aus je einem Vertreter der Land-
1915.
Ausgegeben in Weimar am 12. Januar 1916. 75