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Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1915 in Kraft.
Weimar, den 8. Jannar 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 4.) Ministerialbekanntmachung über die endgültige Teilung der Dibzese Jena.
Mit Höchster Genehmigung ist nach Einholung des Gutachtens der Landessynode
beschlossen worden, die vom 1. Dezember 1913 ab erfolgte vorläufige Teilung der
Diözese Jena in eine Diözese Stadt Jena und eine Diözese Lobeda zu
einer dauernden zu machen.
Weimar, den 2. Januar 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Kultus.
Kotbe.
(Nr. 5.) Ministerialbekanntmachung über die Ersatzwahl für den verstorbenen Landtagsabgeord-
neten Gröschner, Bad Sulza.
Nachdem der Landtagsabgeordnete Rudolf Gröschner in Bad Sulza, der aus den
allgemeinen Wahlen im X. Wahlbezirk gewählt war, verstorben ist, schreiben wir
gemäß § 16 des Landtagswahlgesetzes eine Ersatzwahl aus.
Als Wahltag bestimmen wir in Gemäßheit des § 35 des Gesetzes
Dienstag, den 16. März 1915.
Weitere Weisung wird den beteiligten Gemeindevorständen durch den Groß-
herzoglichen Bezirksdirektor in Apolda zugehen.
Weimar, den 7. Januar 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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