12 Grotgetreide und Mehl.)
Der Nachweis, daß das Saatgetreide aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt,
die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Vertriebe von Saatgetreide befaßt
haben, ist erforderlichenfalls durch Vorlage des Frachtbriefs, der Rechnung, eines
Zeugnisses der Landwirtschaftskammer oder ähnliche Beweismittel zu erbringen.
Zu 86. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 5 ergeben,
hat der Bezirksdirektor zu entscheiden. Auf Beschwerde entscheidet das Ministerial-
departement des Innern endgültig.
Zu § 7. Zu den im § 7 verbotenen Handlungen gehört auch die Verfütterung
der im § 1 bezeichneten Vorräte.
Die Gemeindevorstände haben dies öffentlich bekannt zu machen; die Orts-
polizeibehörden haben für eine strenge Überwachung der Verbote zu sorgen. Die
Gerichte werden für eine schnelle Erledigung der erstatteten Strafanzeigen sorgen.
II. Durchführung der Anzeigepflicht.
Zu § 8. Die Vordrucke für die Anzeigen gehen den Bezirksdirektoren zur
sofortigen Verteilung an die Gemeindevorstände unmittelbar zu; sie bedürfen keiner
Erläuterung. Die Gemeindevorstände haben öffentlich bekannt zu machen, daß alle
Eintragungen in den Vordrucken nur in Zentnern erfolgen dürfen.
Im Eigentum der Kriegs-Getreide-Gesellschaft stehen lediglich solche Vorräte,
die bereits vor dem 1. Februar 1915 von einem Vertreter der Kriegs-Getreide-
Gesellschaft abgenommen sind. Vorräte, die noch nicht abgenommen sind, hat der
Besitzer anzuzeigen.
Zu §9. Die Anzeigen sind bis zum 5. Februar 1915 dem Gemeindevorstande
zu erstatten. Der Gemeindevorstand kann, falls die Seelenzahl oder die zerstreute
Lage des Ortes dies erforderlich macht, Meldebezirke und für diese besondere
Meldestellen einrichten. Er kann auch, wie bei der Vornahme von Zählungen, die
Anzeigeformulare austragen und abholen lassen und die Zähler mit der Unter-
stützung der Anzeigepflichtigen bei der Ausfüllung der Vordrucke beauftragen.
Wer keinen Vordruck erhalten hat, hat dies dem Gemeindevorstand oder der
Meldestelle anzuzeigen. Von den Lehrern und allen Beamten, deren Befreiung
vom Dienst in den Aufnahmetagen möglich ist, wird erwartet, daß sie sich dem
Gemeindevorstande zur Durchführung dieser vaterländischen Aufgabe zur Verfügung
stellen.
Die Formulare für die Zusammenstellung und Aufrechnung der Anzeigen
werden den Bezirksdirektoren zur Verteilung übersandt.