Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

14 Grotgetreide und Mehl.) 
Zu 8 12. Zur Vornahme der Nachprüfung hat der Gemeindevorstand Sach- 
verständige zu bestellen. Ehrenamtliche Berufung nach Anhörung der Innungen 
wird empfohlen. 
Zu § 13. Strenge Überwachung der Vorschrift wird den Ortspolizeibehörden 
zur besonderen Pflicht gemacht. Auf die Bemerkung zu §7 wird verwiesen. Un- 
abhängig von der Bestrafung tritt gemäß § 16 die Fortnahme der bei der Anzeige 
nicht angegebenen Vorräte zugunsten des Kommnnalverbandes ein, ohne Entschä- 
digung für den bisherigen Eigentümer. 
Die Gemeindevorstände haben diese Bestimmung besonders bekannt zu machen 
mit dem Hinweise, daß ein Anzeigepflichtiger, der am 1. Dezember 1914 Vorräte 
verschwiegen hat, straffrei bleibt, wenn er sie jetzt richtig angibt. 
III. Enteignung. 
Zu § 14. Die Anordnung, welche den Eigentumsübergang bewirkt, erläßt 
der Bezirksdirektor, und zwar, soweit es sich um Getreide handelt, auf Antrag der 
Kriegs-Getreide-Gesellschaft. Wegen der Aussonderung der für die Ernährung und 
Frühjahrsbestellung für die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe erforderlichen 
Vorräte wird auf die Ausführungsvorschrift zu § 4 aà verwiesen. Bei Aussonderung 
des Saatguts ist die etwa bevorstehende Vermehrung der Anbaufläche durch Ein- 
schränkung des Zuckerrübenbaues im Einzelfalle zu berücksichtigen. 
Zu § 15. Die Kriegs-Getreide-Gesellschaft wird den Bezirksdirektoren Vordrucke 
für die Enteignung der Vorräte einzelner Besitzer und ganzer Bezirke übersenden. 
Zu §8 16. Als Marktort im Sinne des letzten Absatzes im § 16 ist der 
Ort zu verstehen, dessen Preisfeststellung bisher die Grundlage für die Preisbildung 
gewesen ist. 
Zu § 17. Auch nach der Anordnung, welche den Eigentumsübergang ausspricht 
(vergl. § 14), ist der Besitzer zur Verwahrung und Pflege der Vorräte verpflichtet 
und dafür haftbar (vergl. § 4 Abs. 1 und § 17). 
IV. Sondervorschriften für unausgedroschenes Getreide. 
Zu § 23. Zuständige Behörde im Sinne des § 23 ist der Bezirksdirektor. 
V. Verhältnis der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. zu den 
Kommunalverbänden. 
Zu § 26 a. Verwaltungsbezirke, welche die Versorgung ihrer Gemeinden mit 
Brotgetreide in eigene Verwaltung übernehmen wollen, haben sich wegen der Be-
	        
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