14 Grotgetreide und Mehl.)
Zu 8 12. Zur Vornahme der Nachprüfung hat der Gemeindevorstand Sach-
verständige zu bestellen. Ehrenamtliche Berufung nach Anhörung der Innungen
wird empfohlen.
Zu § 13. Strenge Überwachung der Vorschrift wird den Ortspolizeibehörden
zur besonderen Pflicht gemacht. Auf die Bemerkung zu §7 wird verwiesen. Un-
abhängig von der Bestrafung tritt gemäß § 16 die Fortnahme der bei der Anzeige
nicht angegebenen Vorräte zugunsten des Kommnnalverbandes ein, ohne Entschä-
digung für den bisherigen Eigentümer.
Die Gemeindevorstände haben diese Bestimmung besonders bekannt zu machen
mit dem Hinweise, daß ein Anzeigepflichtiger, der am 1. Dezember 1914 Vorräte
verschwiegen hat, straffrei bleibt, wenn er sie jetzt richtig angibt.
III. Enteignung.
Zu § 14. Die Anordnung, welche den Eigentumsübergang bewirkt, erläßt
der Bezirksdirektor, und zwar, soweit es sich um Getreide handelt, auf Antrag der
Kriegs-Getreide-Gesellschaft. Wegen der Aussonderung der für die Ernährung und
Frühjahrsbestellung für die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe erforderlichen
Vorräte wird auf die Ausführungsvorschrift zu § 4 aà verwiesen. Bei Aussonderung
des Saatguts ist die etwa bevorstehende Vermehrung der Anbaufläche durch Ein-
schränkung des Zuckerrübenbaues im Einzelfalle zu berücksichtigen.
Zu § 15. Die Kriegs-Getreide-Gesellschaft wird den Bezirksdirektoren Vordrucke
für die Enteignung der Vorräte einzelner Besitzer und ganzer Bezirke übersenden.
Zu §8 16. Als Marktort im Sinne des letzten Absatzes im § 16 ist der
Ort zu verstehen, dessen Preisfeststellung bisher die Grundlage für die Preisbildung
gewesen ist.
Zu § 17. Auch nach der Anordnung, welche den Eigentumsübergang ausspricht
(vergl. § 14), ist der Besitzer zur Verwahrung und Pflege der Vorräte verpflichtet
und dafür haftbar (vergl. § 4 Abs. 1 und § 17).
IV. Sondervorschriften für unausgedroschenes Getreide.
Zu § 23. Zuständige Behörde im Sinne des § 23 ist der Bezirksdirektor.
V. Verhältnis der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. zu den
Kommunalverbänden.
Zu § 26 a. Verwaltungsbezirke, welche die Versorgung ihrer Gemeinden mit
Brotgetreide in eigene Verwaltung übernehmen wollen, haben sich wegen der Be-