(Brotgetreide und Mehl.) 15
zahlung oder Kreditierung der ihnen zu übereignenden Kornvorräte mit der Kriegs-
Getreide-Gesellschaft in Verbindung zu setzen. Diese Regelung bietet die Möglich-
keit, den Brotkorubedarf auch desjenigen Teiles der Bevölkerung, welchem keine eigenen
Getreidevorräte belassen sind, innerhalb des Verwaltungsbezirks ausmahlen zu lassen
und den Vertrieb der hierbei gewonnenen Kleie innerhalb des Verwaltungsbezirks
zu regeln.
b. Ubersteigen die für einen Kommunalverband beschlagnahmten Mehlvorräte
seinen Bedarfsanteil, so empfiehlt es sich, ihre Veräußerung durch den Besitzer an
einen anderen Kommunalverband gemäß § 4 Abs. 3 zu veranlassen. Die Kriegs-
Getreide-Gesellschaft wird bei der Vermittelung solcher Verkäufe behilflich sein.
Die Ubernahme durch die Kriegs-Getreide-Gesellschaft kann nur bei Mehl erfolgen,
welches lombardfähig gelagert ist.
VI. Mahlpflicht und Regelung des Mehlverkehrs.
Zu § 27. Soweit der Mahllohn vertraglich vereinbart ist, kommt eine Fest-
setzung durch die Behörde nicht in Frage.
Zu § 28. Die Vorschrift des § 28 bezieht sich nicht auf die nach der Ver-
ordnung zulässige Vermahlung der nach §§ 4 und 14 den Landwirten belassenen
Vorräte.
Zu § 29. Die Fürsorge für eine dem Bedarfe der Viehhaltung entsprechende
Verteilung der Kleie bleibt besonderer Anordnung vorbehalten, deren Erlaß nach
Feststellung der Vorräte zu erwarten ist.
VII. Verbrauchsregelung.
Zu § 31. Die Reichsverteilungsstelle hat ihren Sitz in Berlin W. 10,
Lützowufer Nr. 8. Vorsitzender ist der Präsident des Kaiserlichen Statistischen
Amtes Delbrück.
Zu § 36 a. Sowohl für Roggen= wie für Weizenbrot kann eine bestimmte
Form und ein bestimmtes Gewicht (Einheitsbrot) vorgeschrieben werden.
b. Das Backen von Kuchen kann sowohl auf bestimmte Mengen und Arten
wie auf bestimmte Tage beschränkt werden.
e. Die Bestimmung ermöglicht eine weitergehende Berücksichtigung der kleinen
Mühlen und eine größere Kleieproduktion, bewirkt aber eine entsprechende Ver-
ringerung des Brotkornvorrats.
d. Der Kommunalverband und die von ihm mit der Unter-