Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

16 Grotgetreide und Mehl.) 
verteilung der Mehlvorräte betrauten Gemeinden sind dafür 
verantwortlich, daß eine gleichmäßige Befriedigung des Bedarfs 
an Brot für alle Kreise der Bevölkerung gesichert wird. Die 
Form, in der dies geschieht, bleibt ihnen einstweilen überlassen. Es kann z. B. 
vorgeschrieben werden, daß Brot nur gegen Vorlegung eines von der Polizeibehörde 
auszustellenden Ausweises (Brotkarte) in der auf dieser Karte für zulässig erklärten 
Menge auf eine bestimmte Zeit verabfolgt werden darf. 
Zu § 37. Erweisen sich die Anordnungen eines Kommunalverbandes oder 
einer Gemeinde gemäß § 36 als unzureichend, so kann das Ministerialdepartement 
des Innern eine andere Regelung vorschreiben. 
Zu § 38. Der Ausschuß wird vom Bezirksausschuß, in Gemeinden vom 
Gemeinderat gewählt. Soweit dem Ausschuß Entscheidungen, insbesondere die Be- 
fugnis selbständiger Anordnungen übertragen werden soll, bedürfen die hierauf bezüg- 
lichen Beschlüsse des Bezirksausschusses oder Gemeinderats der Genehmigung des 
Ministerialdepartements des Innern. In großen Gemeinden können Unterausschüsse 
gebildet werden. 
Zu § 42. Anordnungen im Sinne der §§ 34—36 werden in den Ver- 
waltungsbezirken vom Bezirksdirektor, in den Gemeinden vom Gemeindevorstand 
erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministerialdepartements des Innern. 
VIII. Ausländisches Getreide und Mehl. 
IX. Ausführungsbestimmungen. 
Zu § 46. Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Verkündi- 
gung in Kraft. 1 
« X. Ubergangsvorschriften. 
Zu § 49. Das Verkaufsverbot für Mehl in der Zeit vom Beginne des 26. Januar 
bis zum 31. Januar 1915 soll einer unwirtschaftlichen und unvernünftigen Auf- 
stapelung von Mehlvorräten in den privaten Haushaltungen vorbeugen. Die Polizei- 
behörden haben für seine Durchführung zu sorgen und nötigenfalls von der ihnen 
in § 52 der Verordnung erteilten Ermächtigung unnachsichtlich Gebrauch zu machen. 
XI. Zwangsbefugnis. 
Zu g 62. Die Schließung der Geschäfte kann von der Ortspolizeibehörde 
angeordnet werden. Diese Befugnis ist nicht auf die im § 49 genannten Tage
	        
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