Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

24 (Azetylenverordnung.) 
der Sicherheitsrohre an Entwicklern oder Gasbehältern müssen von Feuerstellen im 
Freien, von den Mündungen von Schornsteinen für Feuerungsanlagen, von Fenster— 
und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen 
oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, 
offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gas— 
wegs gemessen, entfernt sein. Auf Fenster aus starkem Glase, die gasdicht und 
nicht offenbar sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
89. 
Die Apparatenräume müssen durch ihre Lage und Bauweise oder durch geeignete 
Maßnahmen vor Frost geschützt sein, sofern nicht die Axparate selbst frostsicher 
gebaut sind. Frostschutzmittel dürfen die Wandungen nicht angreifen. 
Die Heizung der Räume darf nur durch Dampf, Wasser oder andere Ein- 
richtungen (z. B. dichte und gut mit Isolationsmitteln überdeckte, gemauerte Heiz- 
kanäle) erfolgen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Austritt von 
Funken, das Glühendwerden oder der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder 
hoch erhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. Die Apparatenräume müssen von 
benachbarten Feuerstellen ihrer Heizungsanlage durch Brandmauern getrennt sein. 
8 10. 
Die Türen und diejenigen Fenster des Apparatenraums, welche zum Offnen 
eingerichtet oder nicht durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind, müssen ins 
Freie führen und von Feuerstellen im Freien, von den Türen und Fenstern 
benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzünd- 
liche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) 
an Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, ent- 
fernt sein. Bei geringerem Abstande sowie beim Anbau an die Nachbargrenze oder 
an öffentliche Wege usw. muß der Aufstellungsraum nach dieser Seite hin durch 
eine öffnungslose massive Mauer abgeschlossen werden, es sei denn, daß an eine 
Brandmauer angebaut wird. Türen müssen nach außen aufschlagen. 
Für die Aufstellung von feststehenden Apparaten zur Beleuchtung von Schiffen 
oder über Räumen, die häufig von Menschen betreten werden (vergl. § 3), braucht 
die Eutfernung von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Wände des 
Apparatenraums feuersicher sind und etwaige Offnungen in ihnen von Feuerstellen 
im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes
	        
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