24 (Azetylenverordnung.)
der Sicherheitsrohre an Entwicklern oder Gasbehältern müssen von Feuerstellen im
Freien, von den Mündungen von Schornsteinen für Feuerungsanlagen, von Fenster—
und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen
oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien,
offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gas—
wegs gemessen, entfernt sein. Auf Fenster aus starkem Glase, die gasdicht und
nicht offenbar sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
89.
Die Apparatenräume müssen durch ihre Lage und Bauweise oder durch geeignete
Maßnahmen vor Frost geschützt sein, sofern nicht die Axparate selbst frostsicher
gebaut sind. Frostschutzmittel dürfen die Wandungen nicht angreifen.
Die Heizung der Räume darf nur durch Dampf, Wasser oder andere Ein-
richtungen (z. B. dichte und gut mit Isolationsmitteln überdeckte, gemauerte Heiz-
kanäle) erfolgen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Austritt von
Funken, das Glühendwerden oder der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder
hoch erhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. Die Apparatenräume müssen von
benachbarten Feuerstellen ihrer Heizungsanlage durch Brandmauern getrennt sein.
8 10.
Die Türen und diejenigen Fenster des Apparatenraums, welche zum Offnen
eingerichtet oder nicht durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind, müssen ins
Freie führen und von Feuerstellen im Freien, von den Türen und Fenstern
benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzünd-
liche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen)
an Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, ent-
fernt sein. Bei geringerem Abstande sowie beim Anbau an die Nachbargrenze oder
an öffentliche Wege usw. muß der Aufstellungsraum nach dieser Seite hin durch
eine öffnungslose massive Mauer abgeschlossen werden, es sei denn, daß an eine
Brandmauer angebaut wird. Türen müssen nach außen aufschlagen.
Für die Aufstellung von feststehenden Apparaten zur Beleuchtung von Schiffen
oder über Räumen, die häufig von Menschen betreten werden (vergl. § 3), braucht
die Eutfernung von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Wände des
Apparatenraums feuersicher sind und etwaige Offnungen in ihnen von Feuerstellen
im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes