(Azetylenverordnung.) 25
Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Ver-
bindungswegen (Galerien, offenen Treppen) abgewendet angeordnet sind. Ebenso
kann davon abgesehen werden, daß die Türen ins Freie führen.
#11.
Abweichend von § 6 können feststehende Apparate im Freien aufgestellt werden,
wenn sie nur während der frostfreien Jahreszeit betrieben werden. Auf diese Fälle
finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Anwendung.
Grubenentwickler (Tiefbausysteme) können im Freien aufgestellt und während
des ganzen Jahres benutzt werden, wenn die Mauern der Entwicklergruben sorgsam
gegen Frosteinwirkung isoliert werden, wenn ferner das Verbindungsrohr zum Gas-
behälter frostsicher und derart verlegt wird, daß es in allen Teilen Gefälle nach
dem Entwickler hat, und wenn die Entwicklergrube dicht ist.
6 12.
Abweichend von §§ 3 und 6 können feststehende Apparate für technische Zwecke
(z. B. zum Schneiden, Schweißen) bis zu 4 Kilogramm Kalziumkarbidfüllung in
Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn die Aufstellung in einem besonderen Raume
aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist und nachstehende besondere
Bedingungen erfüllt werden:
u) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetriebsetzung
und ihres Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen Mengen in
den Aufstellungsraum entweichen kann; insbesondere muß der Gas-
behälter die Gasausbeute aus der ganzen im Apparat aufgespeicherten
Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung des Vorrats
die der Teilmenge entsprechende Gasmenge aufnehmen können. Werden
Sicherheitsrohre angebracht, so müssen sie ins Freie geführt werden;
ihre Ausmündungsstellen müssen den Bestimmungen des § 8 entsprechen.
b) Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß
fachmännisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie vom
Staatsministerium für diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die
UÜbereinstimmung der einzelnen Apparate mit dem zugelassenen Typ ist
durch amtliche Stempelung der Kupfernieten oder Zinntropfen, mit
denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats zu befestigen ist,
nachzuweisen.