Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Azetylenverordnung.) 25 
Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Ver- 
bindungswegen (Galerien, offenen Treppen) abgewendet angeordnet sind. Ebenso 
kann davon abgesehen werden, daß die Türen ins Freie führen. 
#11. 
Abweichend von § 6 können feststehende Apparate im Freien aufgestellt werden, 
wenn sie nur während der frostfreien Jahreszeit betrieben werden. Auf diese Fälle 
finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Anwendung. 
Grubenentwickler (Tiefbausysteme) können im Freien aufgestellt und während 
des ganzen Jahres benutzt werden, wenn die Mauern der Entwicklergruben sorgsam 
gegen Frosteinwirkung isoliert werden, wenn ferner das Verbindungsrohr zum Gas- 
behälter frostsicher und derart verlegt wird, daß es in allen Teilen Gefälle nach 
dem Entwickler hat, und wenn die Entwicklergrube dicht ist. 
6 12. 
Abweichend von §§ 3 und 6 können feststehende Apparate für technische Zwecke 
(z. B. zum Schneiden, Schweißen) bis zu 4 Kilogramm Kalziumkarbidfüllung in 
Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn die Aufstellung in einem besonderen Raume 
aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist und nachstehende besondere 
Bedingungen erfüllt werden: 
u) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetriebsetzung 
und ihres Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen Mengen in 
den Aufstellungsraum entweichen kann; insbesondere muß der Gas- 
behälter die Gasausbeute aus der ganzen im Apparat aufgespeicherten 
Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung des Vorrats 
die der Teilmenge entsprechende Gasmenge aufnehmen können. Werden 
Sicherheitsrohre angebracht, so müssen sie ins Freie geführt werden; 
ihre Ausmündungsstellen müssen den Bestimmungen des § 8 entsprechen. 
b) Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß 
fachmännisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie vom 
Staatsministerium für diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die 
UÜbereinstimmung der einzelnen Apparate mit dem zugelassenen Typ ist 
durch amtliche Stempelung der Kupfernieten oder Zinntropfen, mit 
denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats zu befestigen ist, 
nachzuweisen.
	        
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