Aufstellung
beweglicher Aze-
tdlenopparate.
26 (Azetylenverordnung.)
Zc) Die Aufstellung muß in gut lüftbaren Räumen von mindestens 50 Kubik-
meter Luftinhalt erfolgen. Mehr als zwei Apparate dürfeu in keinem
Raume aufgestellt werden. Im übrigen muß auf je 4 bei der größten
Beanspruchung der Entwickler stündlich zu vergasende Kilogramm
Kalziumkarbid ein Luftraum von mindestens 50 Kubikmeter vorhanden
sein. Sämtliche Verbrauchseinrichtungen für Azetylen in solchen Räumen
müssen durch eine deutliche Angabe über ihren Stundenliterverbrauch
an Azetylen gekennzeichnet werden.
d) Von offenem Lichte oder Feuerstellen müssen die Apparate mindestens
3 Meter Abstand und von anderen Azetylenapparaten mindestens 6 Meter
Abstand haben.
§ 13.
Bewegliche Azetylenapparate, d. h. solche, welche für wechselnde Betriebsstätten
bestimmt sind, dürfen nur im Freien aufgestellt werden; ihr Abstand von Feuer-
stellen im Freien, von den Fenstern und Türen benachbarter Räume, in denen
sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie
von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) muß mindestens 5 Meter,
nach der Länge des Gaswegs gemessen, betragen; der Aufstellungsort muß gegen
den Zutritt unbefugter Personen abgesperrt werden. Auf Fenster aus starkem Glase,
die gasdicht und nicht öffenbar sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung,
Vor dem unvorsichtigen Gebrauche von Feuer oder Licht in der Nähe beweglicher
Apparate ist durch Anschlag zu warnen.
Der Abstand von 5 Meter braucht bei Benutzung von beweglichen Apparaten
im Freien für technische Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) nicht ein-
gehalten zu werden, sofern der Apparat in einem geschlossenen fahrbaren Wagen-
kasten aufgestellt wird, dessen Türen und Feuster von Feuerstellen abgewendet sind.
814.
Abweichend von § 13 können bewegliche Apparate für technische Zwecke
(z. B. zum Schneiden, Schweißen) bis zu 10 Kilogramm Kalziumkarbidfüllung
vorübergehend in Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn ihre Aufstellung im
Freien aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist, und wenn nachstehende
besondere Bediungungen erfüllt werden:
a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetriebsetzung
und ihres Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen Mengen in