Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Azetylenverordnung.) 27 
den Aufstellungsraum entweichen kann; insbesondere muß der Gas- 
behälter die Gasausbeute aus der ganzen im Apparat aufgespeicherten 
Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung des Vorrats 
die der Teilmenge entsprechende Gasmenge aufnehmen können. 
b) Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß 
fachmännisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie vom 
Staatsministerium für diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die 
UÜbereinstimmung der einzelnen Apparate mit dem zugelassenen Typ ist 
durch amtliche Stempelung der Kupfernieten oder Zinntropfen, mit 
denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats zu befestigen ist, 
nachzuweisen. 
xc) Sicherheitsrohre müssen ins Freie geführt werden; die Ausmündungs- 
stellen müssen den Bestimmungen des § 8 entsprechen. 
8 16. 
Kalkschlammgruben müssen im Freien angelegt werden. Bedeckte Gruben sind ellca 
mit einer wirksamen Entlüftungsvorrichtung zu versehen, offene mit Geländer zu 
umgeben. Oberhalb, jedoch in der Nähe der Grube, ist ein Schild mit dem Ver— 
bote des Rauchens und des Umgehens mit glimmenden oder brennenden Gegen- 
ständen anzubringen. 
8 16. 
Die Apparatenräume dürfen nur für die Zwecke des Betriebs der Apparate #### uer ##e 
verwendet und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten der Räume 
mit Licht, die Benutzung von Feuerzeug sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. 
Diese Verbote sind außen an den Eingangstüren durch Anschläge deutlich sichtbar 
zu machen. Sie beziehen sich nicht auf Arbeitsräume, innerhalb deren Apparate zu 
technischen Zwecken (z. B. zum Schneiden, Schweißen) benutzt werden dürfen. 
Das Betreten von Apparatenräumen mit elektrischen Hand= oder Taschenlampen 
ist gestattet. 
§ 17. 
In jedem Raume, in dem Azjetylenapparate dauernd benutzt werden, muß an 
einer in die Augen fallenden Stelle eine Anweisung über die Behandlung der 
Apparate im regelmäßigen Betrieb und bei Störungen in deutlicher, gegen zer- 
störende Einflüsse geschützter Schrift angeschlagen werden.
	        
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