Lagerung von
Kalziumkarbid.
a. in Apparaten-
räumen.
b. Iin Verkaufs-
raumen.
in besonderen
Lagerrädumen.
28 (Azetylenverordnung.)
8 18.
Die Überwachung und Bedienung der Azetylenapparate darf nur durch zuver-
lässige, mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen.
19.
Kalziumkarbid darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen gelagert werden
und muß gegen Zutritt von Wasser oder Feuchtigkeit geschützt sein.
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Kalziumkarbid, vor Nässe zu
schützen.“
Die Anwendung von Entlötungsapparaten oder funkenreißender Instrumente
zum Offunen verlöteter Gefäße innerhalb der Apparatenräume ist verboten.
Nur eine dem voraussichtlichen Tagesverbrauch entsprechende Anzahl von
Gefäßen darf gebffnet sein. Gebffnete Gefäße sind mit wasserdicht schließenden oder
übergreifenden wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten.
8 20.
In Apparatenräumen dürfen unter Beachtung der Vorschriften des § 19 bei
Anlagen bis zu 50 Kilogramm täglichem Kalziumkarbidverbrauch außer der für den
Gebrauch geöffneten Karbidbüchse höchstens 500 Kilogramm, bei größeren Anlagen
höchstens 1000 Kilogramm Kalziumkarbid gelagert werden.
8 21.
Mengen bis zu 100 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Beachtung der
Vorschriften des 8 19 ohne weitergehende Beschränkungen gelagert werden. Die
Lagermenge kann ausnahmsweise bis auf 200 Kilogramm erhöht werden, wenn der
über 100 Kilogramm hinausgehende Vorrat in luft= und wasserdicht verschlossenen
Blechbüchsen aufbewahrt wird und diese Büchsen nur verschlossen abgegeben werden.
822.
Mengen über 100 Kilogramm bis zu 1000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen
nur in trockenen, hellen und gutgelüfteten Räumen, die gegen den Zutritt von
Wasser sicher geschützt sind, unter Beachtung der Vorschriften des § 19 gelagert
werden. Werden die Räume geheizt, so darf die Heizung nur durch Einrichtungen
geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in