Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

Lagerung von 
Kalziumkarbid. 
a. in Apparaten- 
räumen. 
b. Iin Verkaufs- 
raumen. 
in besonderen 
Lagerrädumen. 
28 (Azetylenverordnung.) 
8 18. 
Die Überwachung und Bedienung der Azetylenapparate darf nur durch zuver- 
lässige, mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen. 
19. 
Kalziumkarbid darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen gelagert werden 
und muß gegen Zutritt von Wasser oder Feuchtigkeit geschützt sein. 
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Kalziumkarbid, vor Nässe zu 
schützen.“ 
Die Anwendung von Entlötungsapparaten oder funkenreißender Instrumente 
zum Offunen verlöteter Gefäße innerhalb der Apparatenräume ist verboten. 
Nur eine dem voraussichtlichen Tagesverbrauch entsprechende Anzahl von 
Gefäßen darf gebffnet sein. Gebffnete Gefäße sind mit wasserdicht schließenden oder 
übergreifenden wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 
8 20. 
In Apparatenräumen dürfen unter Beachtung der Vorschriften des § 19 bei 
Anlagen bis zu 50 Kilogramm täglichem Kalziumkarbidverbrauch außer der für den 
Gebrauch geöffneten Karbidbüchse höchstens 500 Kilogramm, bei größeren Anlagen 
höchstens 1000 Kilogramm Kalziumkarbid gelagert werden. 
8 21. 
Mengen bis zu 100 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Beachtung der 
Vorschriften des 8 19 ohne weitergehende Beschränkungen gelagert werden. Die 
Lagermenge kann ausnahmsweise bis auf 200 Kilogramm erhöht werden, wenn der 
über 100 Kilogramm hinausgehende Vorrat in luft= und wasserdicht verschlossenen 
Blechbüchsen aufbewahrt wird und diese Büchsen nur verschlossen abgegeben werden. 
822. 
Mengen über 100 Kilogramm bis zu 1000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen 
nur in trockenen, hellen und gutgelüfteten Räumen, die gegen den Zutritt von 
Wasser sicher geschützt sind, unter Beachtung der Vorschriften des § 19 gelagert 
werden. Werden die Räume geheizt, so darf die Heizung nur durch Einrichtungen 
geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in
	        
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