30 (Azetylenverordnung.)
Das Kalziumkarbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen
zu schützen.
8 26.
Die in den §§ 22 und 23 bezeichneten Lagerräume und die in § 24 bezeich-
neten Lagerplätze müssen an jedem Zugange mit einer in die Augen fallenden
Warnungstafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt:
„Kalziumkarbidlager, Unbefugten ist der Zutritt verboten! Zum Löschen
eines Brandes kein Wasser zu verwenden."“
§ 26.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung:
1.
2.
auf staatliche und wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr-
oder Prüfungszwecken herstellen oder verwenden,
auf die Lagerung von Kalziumkarbid in Fabriken, in denen Kalzium-
karbid hergestellt oder verarbeitet wird, soweit deren Genehmigung nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt,
. auf Apparate zur Beleuchtung von Fahrzeugen, tragbare Lampen und
tragbare Laternen sowie auf die Lagerung der hierzu erforderlichen
Menge Kalziumkarbid mit der Maßgabe, daß bei den Apparaten,
Lampen und Laternen die Karbidfüllung 2 Kilogramm, der Uberdruck
O,Atmosphären und die Temperatur im Gasraume des Entwicklers
100° C nicht übersteigen darf, daß ferner bei ihnen die Verwendung
von Kupfer an allen vom Azetylengas berührten Stellen verboten ist
und daß endlich nicht mehr als 10 Kilogramm Kalziumkarbid auf Vor-
rat gelagert werden,
. auf selbsttätige, zu Beleuchtungszwecken bestimmte Verdrängungsapparate
für besonders präpariertes Kalziumkarbid mit sehr langsamer Nachver-
gasung und festem inneren Zusammenhalte (z. B. sogenanntem Beagid,
Karbidid) mit Karbidfüllungen bis zu insgesamt 2 Kilogramm, sofern
deren Typ vom Staatsministerium auf Grund einer fachmännischen,
auch im Betriebe vorgenommenen Prüfung und Begutachtung besonders
zugelassen, ihr Schild (§ 4) entsprechend § 14 abgestempelt ist und die
Apparate in Räumen aufgestellt werden, die mindestens 25 Kubikmeter
Luftraum enthalten,