Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Azetylenverordnung.) 33 
prüften und zugelassenen Typ einwandfrei, insbesondere durch Stempelung des 
Schildes (§§ 4 und 14 der Verordnung) erkennbar ist. 
8 30. 
Die zur Vornahme der Prüfungen zuständigen Sachverständigen ernennt das 
Staatsministerium. 
831. 
Für die auf Grund der Prüfungsordnung (Anlage A) auszuführenden Typen- 
prüfungen und die im § 29 vorgeschriebenen Prüfungen haben die Sachverständigen 
Gebühren nach Maßgabe der anliegenden Gebührenordnungen (Anlagen B und C) Aniogen 
von den Besitzern der Azetylenentwicklungsapparate zu beanspruchen. 
g 32. 
Von Azetylenexplosionen hat der Besitzer der Anlage oder sein Stellvertreter 
unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. Diese hat die gebotenen 
polizeilichen Anordnungen zu treffen und den Tatbestand unter Zuziehung des 
Sachverständigen festzustellen. 
8 33. 
Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden 
und der bisher gültigen Verordnung entsprechenden Azetylenanlagen können, solange 
sie nicht wesentlich verändert werden, neue Anforderungen auf Grund dieser Ver- 
ordnung nur gestellt werden, wenn solche zur Beseitigung erheblicher Gefahren für 
das Leben und die Gesundheit der mit der Bedienung betrauten Personen oder 
des Publikums erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar 
erscheinen. 
Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen erteilten Befreiungen bleiben 
in Kraft. 
Apparate, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach deren 
Bestimmungen gebaut und angelegt werden, sind nicht zu beanstanden. 
834. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern, Sta- 
bestimmungen. 
nicht andere Strafvorschriften Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60 bestraft, 
an deren Stelle im Unvermögensfall entsprechende Haft tritt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.