Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

34 (Azetylenverordnung.) 
9635. 
#letplenfabriken. Die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme derjenigen über die 
Lagerung von Kalziumkarbid finden auch auf die Anlagen zur fabrikmäßigen Her- 
stellung von gasförmigem, verdichtetem, gelöstem und flüssigem Azetylen Anwendung, 
welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung 
bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außerdem die Bestim- 
mungen des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 
von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzblatt S. 61) zu beachten. 
§ 36. 
Introfttrsten der Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1915 in Kraft. Die bisher bestehende, 
Verordnung. 
denselben Gegenstand betreffende Ministerialverordnung vom 20. September 1905 
(Regierungsblatt S. 227) tritt alsdann außer Kraft. 
Weimar, den 11. Januar 1915. 
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.