Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

36 (Azetylenverordnung.) 
des Entwicklers mit Kalziumkarbid oder Wasser oder zum Zwecke der Entfernung 
der Rückstände mit der Atmosphäre in unmittelbare Verbindung tritt, sind unzu- 
lässig. Müssen bei der Beschickung von Apparaten andere mit Gas gefüllte Räume 
gebffnet werden, so müssen diese Räume so klein sein, daß keine irgendwie bedenk- 
lichen Mengen von Azetylen entweichen können. 
4. Die Entwickler von Apparaten nach dem Einwurfsysteme mit freiem Falle 
müssen bei Verwendung von Kalziumkarbid in Stückgrößen über 7 Millimeter 
so eingerichtet oder mit besonderen Vorrichtungen (z. B. beweglichen Rosten, fest 
mit dem Apparate verbundenen Rührwerken oder Spüleinrichtungen) versehen sein, 
daß die etwa im Schlamme eingebetteten Karbidstücke vor der Entschlammung zur 
Vergasung gebracht werden können. 
5. Das zeitweilige Ablassen von Kalkschlamm während des Betriebs muß bei 
Entwicklern nach dem Einwurfsysteme so erfolgen können, daß dabei der Eintritt 
von Luft vermieden wird und im Entwickler kein Unterdruck entstehen kann. 
6. Entschlammungsrohre müssen bei Apparaten bis zu 500 Liter Entwicklungs- 
wasser mindestens 500 Quadratmillimeter, und für jede weitere, gleiche oder kleinere 
Größenstufe eine Vergrößerung des Querschnitts um mindestens 350 Qnadrat- 
millimeter erhalten. 
7. Entwickler für feststehende Anlagen mit offenen Wasserverschlüssen müssen 
so eingerichtet werden, daß das Gas bei unzulässigen Drucksteigerungen durch ein 
unten schräg abgeschnittenes Abzugsrohr (Sicherheitsrohr) einen unmittelbaren Aus- 
weg ins Freie findet, sofern nicht durch ein Abzugsrohr am Gasbehälter dafür 
gesorgt ist, daß dieser Zweck erreicht wird. Die Führung des Abzugsrohrs muß 
den Vorschriften des § 8 der Verordnung entsprechen. Das Sicherheitsrohr kann 
mit dem für Gasbehälter vorgeschriebenen Abzugsrohr bei angemessener Weite des 
letzteren vereinigt werden. · 
B. Gasbehälter. 
8. Jede Azetylenanlage muß mindestens einen Gasbehälter mit schwimmender 
Glocke besitzen. Die Größe des Gasbehälters muß so bemessen sein, daß sie allen 
in sicherheitstechnischer Hinsicht zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Jedoch 
soll es unter allen Umständen genügen, wenn bei Apparaten, in welchen die jeweilig 
eingeführte Karbidmenge nicht auf einmal zur Vergasung gebracht wird, der nutz- 
bare Gasraum mindestens ein Drittel, bei allen anderen Apparaten mindestens 
das Dreifache der größten auf dem Apparat angegebenen Stundenleistung beträgt.
	        
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