Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Azetylenverordnung.) 47 
Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen 
zu einzelnen Paragraphen der Azetylenverordnung. 
Zu § 1. Die Besitzer der Azetylenanlagen haben sich bisher vielfach der An- 
zeigepflicht entzogen, namentlich ist die nach § 21 Ziffer 2 der früheren Verordnung 
für bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Karbidfüllung bestehende Ausnahme 
mißbräuchlich benutzt worden, um in Arbeitsräumen Schweißanlagen unterzubringen, 
die nicht der Typenprüfung (vergl. §§ 12 und 14 der Verordnung) unterzogen 
worden waren. Die Anzeigepflicht muß daher schärfer gehandhabt werden, um 
Gefahren aus der Benutzung ungeprüfter Apparate in Arbeitsräumen vorzubeugen 
und um dem unreellen Wettbewerbe der nicht geprüften Apparate entgegenzutreten. 
Zu diesem Zwecke sind nunmehr auch die Verkäufer von Azetylenanlagen verpflichtet 
worden, der Anzeigepflicht zu genügen, insoweit der Verkauf an Personen erfolgt, 
die Anlagen zum Zwecke der Herstellung von Azetylen erwerben. Der Verkauf an 
Wiederverkäufer fällt demnach nicht unter den anmeldepflichtigen Verkehr. Verstöße 
gegen die Anzeigepflicht sind in jedem Fall ohne Nachsicht von den zur Beauf- 
sichtigung der Azetylenanlagen berufenen Sachverständigen (§ 30 der Verordnung) 
sowie den Gewerbeaufsichtsbeamten in gewerblichen Betrieben zur Anzeige zu bringen 
und von der Ortspolizeibehörde mit scharfen Geldstrafen zu ahnden, besonders wenn 
es sich um die mißbräuchliche Ausnutzung der Erleichterungen in den §§ 12 und 14 
handelt. Ebenso ist Versuchen, die Anzeigepflicht unter dem Vorwande des Ver- 
kaufs an Wiederverkäufer zu umgehen, trotzdem es sich um die Verwendung der 
Apparate bei den Wiederverkäufern handelt, entgegenzutreten. Solche angebliche 
Wiederverkäufer sind bei Unterlassung der Anzeige besonders streng zu bestrafen. 
Die mit der Anzeige nach § 1 in zweifacher Ausfertigung einzureichenden 
Unterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen usw.) sind von der Ortspolizeibehörde der 
für die amtliche Prüfung der Anlage zuständigen sachverständigen Stelle (siehe 
Ausführungsanweisung zu § 30) zur Benutzung zu übersenden. Diese tritt wegen 
Ergänzung oder Abänderung der Unterlagen mit dem Antragsteller unmittelbar ins 
Benehmen und hat erforderlichenfalls die baupolizeiliche Genehmigung etwa zu er- 
richtender Neubauten zu veranlassen. Nach erfolgter Abnahme der Anlage ist bei 
ortsfesten Anlagen (vergl. §§ 6, 11 und 12) ein Exemplar der Unterlagen und 
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