(Azetylenverordnung.) 61
Beleuchtung eine Schweißanlage errichtet wird, wäre der Fall wohl denkbar, daß
diese elektrisch beleuchtet werden soll. Solchen Anträgen ist stets zu entsprechen (8 28).
Zu § 8. Der Forderung, daß im höchsten Punkte des Apparatenraums gute
Lüstungseinrichtungen vorzusehen sind, kann sowohl durch Rohre als auch durch
Dachreiter und Luftkamine in den Wänden mit verstellbaren Ventilationsöffnungen
am Fußboden und höchsten Punkte des Raumes entsprochen werden. Der geforderte
Abstand von 5 Meter ist nicht mehr wie nach der früheren Azetylenverordnung
als senkrechte Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Fenstern, Türen
oder dergleichen, sondern „nach der Länge des Gaswegs"“ zu messen. Befindet sich
z. B. ein öffenbares Fenster des Apparatenraums von der Türe eines benachbarten,
eine Feuerstelle enthaltenden Raumes nur 3 Meter in gerader Linie entfernt, so
kann der geforderte Gasweg gleichwohl erreicht werden, wenn zwischen dem Apparaten-
raum und der fraglichen Tür eine dichte Trennungswand von solcher Länge und
Höhe errichtet wird, daß der Gasweg dadurch auf mindestens 5 Meter verlängert
wird. In anderen Fällen wird man den Gasweg durch Verlegung der Offnungen
des Apparatenraums in eine andere Wandfläche verlängern können.
Als „starkes“ Glas werden nur Glassteine, Guß= und Spiegelglas oder
Drahtglas anzuerkennen sein, da gewöhnliches Fensterglas wegen der leichten Zer-
brechlichkeit keine genügende Sicherheit gegen das Eindringen von Gas bietet,
zumal gebrochene Fensterscheiben nicht immer rasch genug ersetzt zu werden pflegen.
Eine beiderseits sorgfältig verkittete starke Scheibe wird als hinreichend gasdicht
eingesetzt angesehen werden können.
Zu § 9. Eine absolut frostsichere Bauweise von Apparaten wird mit Mitteln
erzielt, die in der Azetylentechnik nicht üblich sind. Dagegen kann durch Frostschutz-
mittel für den Tauchraum der Gasglocke und durch die Betriebsweise der Apparate
wohl erreicht werden, daß die bei der Zersetzung des Kalziumkarbids von dem Ent-
wicklerwasser gebundene Wärme von einer bis zur andern Entwicklungsperiode
ausreicht, um das Einfrieren der Apparate zu verhindern. Treffen diese Voraus-
setzungen nicht unbedingt zu, so ist dafür zu sorgen, daß durch den Bau der
Apparatenräume Frostschutz gewährt wird (z. B. durch doppelte Umfassungsmauern
von mindestens je ½ Stein Stärke mit Isolierschlitzen oder durch doppelte, gut
gefugte Holzwände mit einem Zwischenraume von mindestens 15 Zentimeter
Tiefe, der mit Torfmull oder ährlichen isolierenden Stoffen dicht ausgefüllt ist).
Durch die Zulassung gut abgedeckter Heizkanäle wird es zudem in vielen Fällen
möglich sein, Abgase von Feuerstellen vor der Einleitung in Schornsteine zur Er-