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wärmung von Apparatenräumen zu verwenden. Frostschutzmittel dem Entwickler-
wasser zuzusetzen, empfiehlt sich schon aus wirtschaftlichen Rücksichten dann nicht,
wenn der Apparat häufig entschlammt werden muß. Aber auch aus technischen
Gründen ist eine Unterkühlung des Entwicklerwassers nicht empfehlenswert, da
hierdurch die Entwicklungsgeschwindigkeit des Karbids verzögert wird, so daß leicht
zu viel Karbid eingeführt werden muß, dessen Nachvergasung bei der Erwärmung
des Wassers Ubergasen veranlassen kann.
Zu § 10. Wegen der Entfernung „nach der Länge des Gaswegs gemessen“
vergl. die Ausführungsanweisung zu § 8. Eine Offnung im Apparatenraum ist
nur dann als „abgewendet“ von Türen oder Fenstern benachbarter Räume anzu-
sehen (vergl. § 10 Abs. 2), wenn sich der Apparatenraum zwischen beiden befindet.
Zu § 11. Im Freien betriebene Apparate müssen bei ihrer Außerbetrieb-
setzung zu Beginn der kälteren Jahreszeit sorgfältig von Wasser und Gas entleert
werden, da beim Auftauen eingefrorener Apparate mehrfach schwere Explosionen
eingetreten sind, teils durch Aufhacken des Azetylen einschließenden Eises (Wasser
nimmt bei 000 gegen 1, Volumteile Azetylen auf), teils durch unvorsichtiges
Anwärmen mit Lötflammen, glühenden Eisenstücken und dergleichen. Die Besitzer
der im Freien betriebenen Apparate sind auf diese Gefahren und besonders darauf
hinzuweisen, daß die Entleerung von Gas nur dann gelingt, wenn dieses durch
Wasser verdrängt, der Behälter also völlig mit Wasser gefüllt wird.
Bei den im Freien aufgestellten, während des ganzen Jahres betriebenen
Grubenentwicklern muß der Gasbehälter unter allen Umständen frostfrei eingebaut
werden, es sei denn, daß die Wasserabschlüsse gegen Einfrieren gesichert werden
(vergl. § 6 Abs. 1). Bei Frostwetter darf der Entwickler nicht entschlammt werden.
Die Größe des Entwicklers sollte vielmehr derart bemessen werden, daß der Apparat
in der kalten Jahreszeit überhaupt nicht entschlammt zu werden braucht.
Zu §12. Die Bestimmungen des § 12 enthalten die wesentlichste Neuerung
der vorliegenden Verordnung gegenüber der früheren. Während es bisher nur auf
dem Wege des Dispenses möglich war, Schweißapparate dauernd oder in regel-
mäßiger Wiederkehr in Arbeitsräumen unterzubringen, ist dies nunmehr in bedingter
Weise unter der Voraussetzung zulässig, daß die Aufstellung in einem besonderen
Apparatenraum aus brtlichen oder technischen Gründen untunlich ist. Als örtliche
Gründe sind beispielsweise anzuerkennen: Uberschreitung der zulässigen Bebauung
bei Errichtung eines besonderen Apparatenraums, erhebliche Schwierigkeiten bei der
Durchführung der Bestimmungen der §§ 8 und 10 über die einzuhaltenden