(Azetylenverordnung.) 53
Abstände von Feuerstellen und Licht, Erfordernis unverhältnismäßig langer Rohr-
leitungen, zumal wenn diese durch andere Arbeitsräume geführt werden müssen
und dergleichen. Zu berücksichtigen sind ferner die besonderen Verhältnisse der
großen Städte, in denen oft ausgedehnte, mehrere Höfe umschließende Fabrikgebäude
geschoßweise an Gewerbetreibende vermietet werden und die gemeinsamen Höfe der
Zu= und Abfuhr der Güter, der Aufstellung und Bewegung von Löschgeräten und
anderer Gründe wegen nicht beengt werden dürfen. Als technisch-wirtschaftliche
Gründe sind beispielsweise Fälle zu berücksichtigen, in denen von der Azetylen-
schweißung nur gelegentlich Gebrauch gemacht wird, so daß die höheren Anlage-
und Wartungskosten einer getrennt aufzustellenden Anlage nicht wirtschaftlich
erscheinen. Namentlich werden solche Gründe häufig in kleinen und mittleren Be-
trieben (Schlossereien, Schmiedewerkstätten, kleine Maschinenfabriken und Metall-
bearbeitungswerkstätten) geltend gemacht werden, bei denen die Benutzung eines
Apparats unterbleiben würde, wenn zu den geringen Beschaffungskosten die erheb-
licheren Kosten der Errichtung eines Apparatenraums hinzutreten. Es wird alles
zu vermeiden sein, was die Benutzung der Technik der Azetylenschweißung in solchen
Betrieben hintanhalten könnte, da sie dadurch in dem Wettbewerbe mit den
leistungsfähigeren Betrieben geschädigt werden. Ferner kommen hier Fälle in Be-
tracht, in denen die Schweißungen in großen Hallen nicht auf örtlich bestimmte
Stellen beschränkt werden können, und ähnliches. Ob solche örtlichen oder tech-
nischen Gründe vorliegen, darüber hat die Ortspolizeibehörde zu befinden. Von
dem Sachverständigen (vergl. § 30) ist bei Ubersendung der Prüfungsbescheinigungen
gutachtlich Stellung zu den Gründen zu nehmen, welche der Unternehmer für die
Zulässigkeit der Anlage in Arbeitsräumen geltend macht. Hält der Sachpverständige
die Aufstellung für zulässig, so kann der Apparat widerruflich und vorläufig unter
dem Vorbehalte der Wegschaffung bei anderer Entscheidung der Behörde benutzt
werden. Im Zweifelsfall ist von der Ortspolizeibehörde vor der Entscheidung der
Gewerbeinspektor gutachtlich über den Anspruch des Unternehmers zu hören. Weichen
die Gutachten des Sachverständigen und des Gewerbeinspektors voneinander ab, so ist
von der Ortspolizeibehörde die Entscheidung des Staatsministeriums herbeizuführen.
Die Aufstellung von Apparaten gemäß § 12 ist stets zu versagen für Appa-
rate, die keine Typennummer J (vergl. Anlage A zur Verordnung) von der Landes-
zentralbehörde erhalten haben und deren Fabrikschild nicht amtlich abgestempelt ist.
Die hierfür bei den verschiedenen Bundesstaaten und Lieferanten in Frage kom-
menden Stempel mitzuteilen, bleibt vorbehalten, soweit es sich nicht um die Stempel
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