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der anerkannten Dampfkessel-Überwachungsvereine handelt. Die von den Fabrikanten
der Apparate mit deren Stempelung zu betrauenden Sachverständigen haben vor
der Stempelung die Übereinstimmung der ihnen vorgeführten Apparate mit dem
genehmigten Typ an Hand der durch die technische Aufsichtskommission beglaubigten
Zeichnungen festzustellen. Diese werden ihnen vom Staatsministerium überwiesen
(vergl. Anlage A Ziffer VII). Die Vergütung für die Feststellung der Uberein-
stimmung und für die Stempelung bleibt der freien Vereinbarung der Fabrikanten
mit dem Sachverständigen überlassen.
Die bisher als Apparatentypen J zugelassenen können bis auf weiteres als
den Voraussetzungen des § 12b entsprechend angesehen werden. Ob und unter
welchen Voraussetzungen dies dauernd geschehen kann, wird von der gutachtlichen
Stellungnahme der technischen Aufsichtskommission für die Untersuchungs= und Prüf-
stelle des Deutschen Azetylenvereins zu Berlin abhängen. Sollte die Kommission
Bedenken gegen einzelne Systeme haben und sie infolgedessen nicht oder nicht ohne
Abänderung den Bundesregierungen allgemein zur Zulassung empfehlen können, so
kann die etwa von den Bezirksdirektoren erteilte Ausnahme für solche Apparate
nicht weiter aufrecht erhalten werden, ohne daß jedoch einer solchen Entschließung
rückwirkende Kraft beizulegen sein wird. Die gutachtliche Außerung der technischen
Aufsichtskommission wird sobald als möglich herbeigeführt werden. Da in einer
großen Zahl von Fällen die Ausnahmebestimmung des § 21 Ziffer 2 der früheren
Azetylenverordnung mißbräuchlich benutzt worden ist, um Apparate ohne Typen-
zeugnis J dauernd in Arbeitsräumen aufzustellen, so ist zum Schutze der Firmen,
welche bisher schon das Typenzeugnis nachgesucht haben, überall von den Gewerbe-
aufsichtsbeamten sorgfältig nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 21 a. a. O.
noch zutreffen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Benutzung des Apparats poli-
zeilich zu untersagen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Bezirksdirektors
herbeizuführen. Soweit bei rechtmäßiger Benutzung vorgedachter ohne oder mit
Typennummer versehener Apparate in Arbeitsräumen die Forderungen der § 12e
und 124 noch nicht durchgeführt sein sollten, hat dies alsbald durch polizeiliche
Verfügung zu geschehen.
Es bleibt stets zu beachten, daß mit der Aufstellung von Azetylenapparaten
in Arbeitsräumen bei unvorsichtiger Handhabung trotz der durch die Typenprüfung
gegebenen Gewähr für Betriebssicherheit unvermeidbar Gefahren verbunden bleiben,
die nur durch gewissenhafte Beachtung der Bedienungsvorschriften und Vermeidung
von Überlastungen der Apparate eingeschränkt werden können. Die Ausstellung in