Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

54 (Azetylenverordnung.) 
der anerkannten Dampfkessel-Überwachungsvereine handelt. Die von den Fabrikanten 
der Apparate mit deren Stempelung zu betrauenden Sachverständigen haben vor 
der Stempelung die Übereinstimmung der ihnen vorgeführten Apparate mit dem 
genehmigten Typ an Hand der durch die technische Aufsichtskommission beglaubigten 
Zeichnungen festzustellen. Diese werden ihnen vom Staatsministerium überwiesen 
(vergl. Anlage A Ziffer VII). Die Vergütung für die Feststellung der Uberein- 
stimmung und für die Stempelung bleibt der freien Vereinbarung der Fabrikanten 
mit dem Sachverständigen überlassen. 
Die bisher als Apparatentypen J zugelassenen können bis auf weiteres als 
den Voraussetzungen des § 12b entsprechend angesehen werden. Ob und unter 
welchen Voraussetzungen dies dauernd geschehen kann, wird von der gutachtlichen 
Stellungnahme der technischen Aufsichtskommission für die Untersuchungs= und Prüf- 
stelle des Deutschen Azetylenvereins zu Berlin abhängen. Sollte die Kommission 
Bedenken gegen einzelne Systeme haben und sie infolgedessen nicht oder nicht ohne 
Abänderung den Bundesregierungen allgemein zur Zulassung empfehlen können, so 
kann die etwa von den Bezirksdirektoren erteilte Ausnahme für solche Apparate 
nicht weiter aufrecht erhalten werden, ohne daß jedoch einer solchen Entschließung 
rückwirkende Kraft beizulegen sein wird. Die gutachtliche Außerung der technischen 
Aufsichtskommission wird sobald als möglich herbeigeführt werden. Da in einer 
großen Zahl von Fällen die Ausnahmebestimmung des § 21 Ziffer 2 der früheren 
Azetylenverordnung mißbräuchlich benutzt worden ist, um Apparate ohne Typen- 
zeugnis J dauernd in Arbeitsräumen aufzustellen, so ist zum Schutze der Firmen, 
welche bisher schon das Typenzeugnis nachgesucht haben, überall von den Gewerbe- 
aufsichtsbeamten sorgfältig nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 21 a. a. O. 
noch zutreffen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Benutzung des Apparats poli- 
zeilich zu untersagen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Bezirksdirektors 
herbeizuführen. Soweit bei rechtmäßiger Benutzung vorgedachter ohne oder mit 
Typennummer versehener Apparate in Arbeitsräumen die Forderungen der § 12e 
und 124 noch nicht durchgeführt sein sollten, hat dies alsbald durch polizeiliche 
Verfügung zu geschehen. 
Es bleibt stets zu beachten, daß mit der Aufstellung von Azetylenapparaten 
in Arbeitsräumen bei unvorsichtiger Handhabung trotz der durch die Typenprüfung 
gegebenen Gewähr für Betriebssicherheit unvermeidbar Gefahren verbunden bleiben, 
die nur durch gewissenhafte Beachtung der Bedienungsvorschriften und Vermeidung 
von Überlastungen der Apparate eingeschränkt werden können. Die Ausstellung in
	        
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