Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Azetylenverordnung.) 57 
aufgestellten Apparate sind daher tunlichst zu veranlassen, eine sichere Außen- 
beleuchtung entsprechend § 7 anzulegen. 
Zu §8 17. Die Betriebsvorschriften für die Apparate müssen auf die wesent- 
lichsten Gefahrenquellen bei der Bedienung von Azetylenanlagen hinweisen. Dazu 
gehören: Warnung vor dem Aufsuchen undichter Stellen am Apparat oder an 
Rohrleitungen mit Licht (anstatt mit Seifenwasser) sowie vor der Ausführung von 
Instandhaltungsarbeiten bei Licht (anstatt bei Tage). Besondere Aufmerksamkeit 
ist ferner bei Schweißanlagen auf die Einhaltung der Vorschriften über die Ent- 
schlammung und auf die Erhaltung aller Wasserverschlüsse, insbesondere bei der 
sogenannten Wasservorlage zu legen. 
Obwohl Apparate, bei denen zum Zwecke des regelmäßigen Entschlammens 
die Gasglocke abgehoben werden muß, nach Abschnitt A der technischen Grundsätze 
(Anlage zu § 2) zur Aufstellung in Arbeitsräumen nicht zugelassen werden, ist es 
zur gründlichen Reinigung des Apparats oder zur Beseitigung von Störungen, 
z. B. an Einfallventilen für kleinkörniges Karbid, nicht immer zu vermeiden, daß 
diese Arbeit gelegentlich einmal ausgeführt werden muß. Bei der Prüfung solcher 
Apparate (vergl. § 29) sind die Betriebsunternehmer und Bedienenden auf die 
hierbei auftretenden Gefahren besonders hinzuweisen. Solche Arbeiten sollen nur 
unter völliger Fernhaltung von Licht, tunlichst im Freien, ausgeführt werden. 
Bei Störungen im Betriebe der Apparate handelt es sich meist um die Bildung 
störender Wasserverschlüsse in den Leitungen oder um Funktionsstörungen selbst- 
tätiger Beschickungsvorrichtungen. Der Bildung störender Wasserverschlüsse (z. B. 
durch Kondensation von Wasserdampf in dem Gasableitungsrohr aus dem Apparat) 
ist durch regelmäßige Benutzung der dafür vorhandenen Ablaßhähne vorzubeugen. 
Liegen Teile der Beschickungseinrichtungen innerhalb des Apparats, so kann häufig, 
wie vorerwähnt, der Ubelstand ihres Versagens nur durch Abheben der Glocke oder 
ähnliche Eingriffe behoben werden, auf deren Gefährlichkeit bereits hingewiesen ist. 
Im übrigen sind bei Stöbrungen die in den Anweisungen über die Behandlung der 
Apparate enthaltenen Weisungen zu beachten. 
Der Schutz der vorgeschriebenen Aushänge gegen zerstörende Einflüsse kann 
durch einen Lacküberzug der Drucksachen, durch Verglasung, Emeillefarbaufdruck 
auf Blechschilder und ähnliche Mittel erzielt werden. 
Zu § 18. Sowohl bei der Prüfung der Anlage (vergl. § 29) durch Sach- 
verständige als bei anderer Gelegenheit durch die Gewerbeaufsichtsbeamten ist darauf 
zu achten, daß die Forderungen des § 18 erfüllt werden.
	        
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