(Azetylenverordnung.) 59
Apparate zu beschaffen, die dem § 14 entsprechen, und sie entsprechend § 13 Abs. 2
in einem geschlossenen Wagenkasten aufzustellen. Liegt das Bedürfnis vor, Appa-
rate dieser Art mit einer höheren Füllung als 10 Kilogramm aufzustellen, so ist
die Genehmigung der nach § 28 zuständigen Behörde einzuholen. Bei Verwendung
von Azetylenfackeln auf Jahrmärkten und dergl. ist zu prüfen, ob sie gemäß § 26
Ziffer 5 zugelassen (an der Stempelung kenntlich) sind, und ihre Aufstellung nur
im Freien entsprechend den Bestimmungen a. a. O. zu gestatten.
Zu § 29. Näheres über das bei der Abnahme einzuschlagende Verfahren ist
schon in den Bemerkungen zu § 1 im Anschluß an das Anmeldeverfahren aus-
einandergesetzt.
Der Bezirksdirektor hat über alle abgenommenen Asjetylenanlagen ein fort-
laufendes Verzeichnis und ein besonderes Aktenstück anzulegen. Das Verzeichnis
muß den Namen des Besitzers, den Ort des Betriebs, die Firma des Erbauers
des Apparats (soweit sie bekannt ist), die Größe des Apparats nach der Dauer-
leistung in Stundenlitern, das Datum der vollzogenen Abnahme und etwaige be-
sondere Wahrnehmungen bei der Abnahme enthalten. Der Sachverständige hat sich
tunlichst darüber zu unterrichten, ob der in dem Verzeichnis aufgeführte Bestand etwa
Veränderungen durch Außerbetriebsetzungen erleidet, erforderlichenfalls durch Ver-
mittlung der Ortspolizeibehörde. Gelegentlich vom Sachverständigen wahrgenommene
Mißstände in den Anlagen hat er dem Bezirksdirektor anzuzeigen.
Regelmäßige Prüfungen der Azetylenapparate neben ihrer erstmaligen Unter-
suchung sollen nach Maßgabe der Verordnung nicht gefordert werden.
Zu § 30. Als Sachverständige im Sinne der Verordnung gelten bis auf
weiteres die Großherzoglichen Landbaumeister.
Zu § 31. Die Gebührennachweise der Sachverständigen sind dem Bezirks-
direktor zur Einziehung einzureichen.
Zu § 32. Die Anzeigen über Azetylenexplosionen sind mit dem Ergebnis der
Verhandlungen über die Untersuchung dem Bezirksdirektor vorzulegen.
Die Kosten dieser Untersuchungen können nicht den Besitzern der Apparate
auferlegt werden.
Zu § 35. Die Bestimmungen des § 35 sind wesentlich instruktioneller Art,
insbesondere find die des ersten Satzes ohne Einwirkung auf bestehende fabrikmäßige
Anlagen, die nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigt worden sind. An diese
können neue Anforderungen auf Grund dieser Verordnung selbstverständlich nicht
ohne weiteres gestellt werden.